Gutscheine: Kombinationsverbot gekippt

11.02.2016

Der OGH sieht den gänzlichen Ausschluss einer Barauszahlung des Restguthabens eines Fluggutscheins als gröblich benachteiligend, wenn dem Verbraucher Gutscheine in verschiedenen Stückelungen angeboten werden und ihm unter einem verboten wird, pro Buchung einer Flugleistung mehrere Gutscheine auf einmal einzulösen.

Das beklagte Flugunternehmen hatte Verbrauchern Gutscheine in Stückelungen von EUR 10, EUR 20, EUR 30, EUR 50, EUR 100 und EUR 200 angeboten. Die AGB des Flugunternehmens gestatteten dem Verbraucher einen Gutschein pro Buchung einzulösen, nicht gestattet waren hingegen die Zusammenführung mehrerer Gutscheine bei einer Buchung sowie die Barauszahlung des (Rest)Guthabens eines Wertgutscheins. Der OGH sieht in diesen Klauseln eine gröbliche Benachteiligung des Verbrauchers, da dieser durch die Kombination des Verbots der Verwendung mehrerer Gutscheine in Verbindung mit der Höhe der zu wählenden Beträge dazu veranlasst werden kann, zum höchsten Betrag zu greifen, um eine Aufzahlung zu vermeiden. Daraus entstehen vorhersehbar und regelmäßig „Überhänge“ ohne sachliche Rechtfertigung zulasten des Verbrauchers, der diese bei einem billigeren Flug nicht zur Gänze verbrauchen kann, und zugunsten der Fluggesellschaft, die dafür keine Gegenleistung erbringen muss. Die Klausel „Eine Barauszahlung des (Rest)Guthabens eines Wertgutscheins ist nicht möglich.“ ist laut OGH daher gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, wenn dem Verbraucher Gutscheine in Stückelungen von EUR 10, EUR 20, EUR 30, EUR 50, EUR 100 und EUR 200 angeboten werden und ihm verboten wird, pro Buchung einer Flugleistung mehrere Gutscheine einzulösen.

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