Geschäftsgeheimnis: Spürbarkeit vs Relevanz

Ein Geschäftsgeheimnis ist eine Information, die (kumulativ)

  • geheim ist, weil sie weder in ihrer Gesamtheit noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen zu tun haben, allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich ist,
  • von kommerziellem Wert ist, weil sie geheim ist, und
  • Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch die Person ist, welche die rechtmäßige Verfügungsgewalt über diese Informationen ausübt.

Mit der Entscheidung 4Ob188/20f vom 26. 1. 2021 hat der OGH klargestellt, dass eine Information unter anderem nur dann ein Geschäftsgeheimnis ist, wenn sie nicht allgemein bekannt oder – und das ist wichtig – ohne weiteres zugänglich ist.

Ohne weiteres zugänglich ist eine Information, die eine Person des maßgeblichen Verkehrskreises ohne erheblichen Aufwand und Einsatz an Zeit, Mühe, Kosten und/oder Geschick erlangen kann.

Im Rahmen der Diskussion um den kommerziellen Wert hält der OGH ausdrücklich fest, dass der Schutz von Geschäftsgeheimnissen keine besonderen Auswirkungen auf den Wettbewerb voraussetzt, etwa im Sinne eines Spürbarkeitserfordernisses, etwa wie es für § 1 UWG judiziert wird. Es sei aber danach zu fragen, ob die Kenntniserlangung bzw Verwertung durch Mitbewerber in relevanter Weise kommerzielle Interessen des Inhabers beeinträchtigen würde.

Worin der Unterschied zwischen der Spürbarkeit, wie sie Voraussetzung für eine Verletzung von § 1 UWG (dem allgemeinen Unlauterkeitsverbot) und der relevanten Beeinträchtigung liegt, wird uns wohl die zukünftige Judikatur noch zeigen.

Die Ersparnis von 25 Stunden Zeichenarbeit bei der Konstruktion einer Maschine für den Bau und die Instandhaltung von Eisenbahngleisen und Oberleitungen wurde im vorliegenden Fall aber jedenfalls als nicht relevant beurteilt. Dabei hat der OGH diesen Zeitaufwand aber nicht in Relation zur Konstruktionszeit an der gesamten Maschine gestellt, sondern darauf hingewiesen, dass die verbesserte Wettbewerbsposition der Beklagten auf einer patentierten Antriebseinheit beruhe.

Wir beobachten gespannt, wie sich diese Entscheidung auf die zukünftige Rechtsprechung auswirkt.

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