Gerichtsstand für Schadenersatz aus Kartell

25.05.2015

Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Schadenersatz vor dem Gericht des Ortes verlangen, an dem einer der an der Zuwiderhandlung Beteiligten seinen Sitz hat.

Zur Kartellsache Hydrogen Peroxide SA/Akzo Nobel NV ua entschied der EuGH am 21. 5. 2015 zu C-352/13, dass bei Gefahr widersprechender Haftungsentscheidungen in verschiedenen Mitgliedsstaaten, es die Brüssel I-Verordnung erlaubt, vor einem einzigen Gericht Klage gegen mehrere in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Beklagte zu erheben. Unternehmen, die an einem rechtswidrigen Kartell beteiligt waren, müssen damit rechnen, vor den Gerichten eines Mitgliedstaats verklagt zu werden, in dem eines von ihnen ansässig ist.

In Fällen, in denen der Kläger seine Klage gegen den einzigen im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts ansässigen Mitbeklagten zurückgenommen hat, berührt dies nicht die Zuständigkeit dieses Gerichts für die Klagen gegen die anderen Beteiligten. Die Bestimmung der Brüssel-I-Verordnung, die es ermöglicht, mehrere Beklagte vor demselben Gericht zu verklagen, darf jedoch nicht missbräuchlich angewandt werden.

Eine durch ein rechtswidriges Kartell geschädigte Person hat auch die Wahl, ihre Schadensersatzklage gegen mehrere Kartellanten entweder vor dem Gericht des Gründungsorts des Kartells oder des Ortes einer spezifischen, diesem Kartell zugrunde liegenden Absprache oder aber vor dem Gericht des Orts der Verwirklichung des Schadenserfolgs zu erheben.

Rechtsgebiete

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