GEISTWERT Erfolg vor dem UPC – Court of Appeal präzisiert Grenzen der Beweismittelherausgabe nach Art. 59 UPCA

Mit Entscheidung vom 29. Juni 2026 (UPC_CoA_57/2026) hat der Court of Appeal des Unified Patent Court (UPC) wichtige Leitlinien zur Beweismittelherausgabe nach Art. 59 UPCA konkretisiert. Die Entscheidung bringt mehr Klarheit zur Abgrenzung zwischen zulässiger Beweisbeschaffung und unzulässiger „fishing expedition“ – und setzt zugleich deutliche Grenzen bei übermäßig weit gefassten Disclosure-Anordnungen.

Der Fall betraf ein Patentverletzungsverfahren vor der Lokalkammer Kopenhagen. Die Klägerin warf der Beklagten eine mittelbare Verletzung vor und stützte sich dabei unter anderem auf Marketingunterlagen und ein Parteiengutachten.

Die Beklagte bestritt die Verletzung und argumentierte insbesondere mit der konkreten technischen Ausgestaltung und Betriebsweise der Anlage. Eine Grafik in den Marketingunterlagen illustriert den angegriffenen Gegenstand in technisch nicht korrekter Darstellung. Vor diesem Hintergrund beantragte die Klägerin die Vorlage vollständiger Konstruktionszeichnungen für alle gleichartigen Anlagen, die Betriebs- und Wartungsanleitungen und alle sonstigen, den Kunden ausgehändigte Unterlagen. Die Lokalkammer Kopenhagen gab diesem Antrag in vollem Umfang statt.

Der Court of Appeal bestätigt zunächst die grundsätzliche Funktion von Art. 59 UPCA und Rule 190 RoP: Die Gewährung des Zugangs zu Beweismitteln, die sich in der Sphäre der Gegenseite befinden sollen strukturelle Informationsdefizite im Patentprozess ausgleichen und einen effektiven Rechtsschutz sicherstellen.

Dabei reicht es aus, dass der Antragsteller plausible Anhaltspunkte für eine Verletzung vorlegt; ein Vollbeweis ist nicht erforderlich. Die unrichtige Illustration in den Marketingunterlagen der Beklagten genügten dem Gericht dafür. Gleichzeitig stellt es klar: Disclosure ist kein allgemeines Discovery-Instrument, sondern muss spezifisch, notwendig und verhältnismäßig sein.

In Anwendung dieser Kriterien hat der Court of Appeal hat den Umfang der angeordneten Offenlegung deutlich reduziert. Die Lokalkammer hatte u.a. angeordnet, vollständige Konstruktionszeichnungen für alle Anlagen auch an anderen Standorten vorzulegen und „andere Unterlagen“ dazu. Der Court of Appeal beurteilte dies als unverhältnismäßig: Es fehlte ein ausreichender Bezug zu den konkret streitigen Merkmalen, eine Begründung, warum Anlagen anderer Standorte relevant sein sollten und eine Prüfung weniger eingriffsintensiver Mittel.

Erforderlich ist nur was „strictly necessary“  ist. Der Court of Appeal stellt klar: Beweismaßnahmen dürfen sich nur auf das für die Streitentscheidung Notwendige beziehen. Pauschale oder offene Kategorien (zB „other materials“) sind unzulässig.

Eine Differenzierung nach konkreten technischen Streitpunkten ist zwingend. Bemerkenswerterweise hat der Court of Appeal diesen Punkt in der vorliegenden Entscheidung (noch) nicht weiter vertieft. Zwar hat er den Umfang der erstinstanzlichen Order auf die Konstruktionszeichnungen einer Anlage beschränkt, aber nicht auf bestimmte Konstruktionszeichnungen bzw auf Konstruktionszeichnungen bestimmter Anlagenteile. Dies obwohl er klargestellt hat, dass R 190 RoP eine konkrete Verbindung zwischen der beantragten Maßnahme und den Fakten, auf welche sich die Antragstellerin bezieht, fordert. Das System des UPC sähe keine allgemeine Disclosure oder Discovery vor, sondern nur zielgerichteten und gerechtfertigten Zugang zu spezifischen Beweisen (“R. 190 RoP does not permit fishing expeditions but requires a concrete link between the requested measure and the facts relied upon by the requesting party. This reflects the structured nature of the UPC system, which does not provide for general disclosure or discovery, but only for targeted and justified access to specific evidence.

Es bleibt abzuwarten , ob die zukünftige Rechtsprechung die Anforderungen an den Antragsteller und sein Vorbringen weiter verschärft oder so großzügig belässt.

Schließlich stellt der Court of Appeal klar, dass das Verbot der Selbstbelastung nur in engen Grenzen greift, weil andernfalls Art 59 UPCA und R 190 RoP „viel ihres praktischen Effekts“ verlieren würde. Interessanterweise hat der Court of Appeal diese Erwägung nur gegen öffentlichrechtliche Sanktionen geprüft und sich nicht mit der Beweislastverteilung auseinandergesetzt: Wieweit kommt eine Pflicht zur Vorlage von Beweismitteln einer Selbstbelastung im Sinne von Art 59 UPCA gleich?

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass eine Antragstellerin für einen Beweisvorlageantrag plausible Anhaltspunkte für eine Verletzung vorbringen muss, nicht jedoch den Vollbeweis. Gleichzeitig darf die Beweisanordnung kein „fishing expedition“ darstellen, sondern muss konkret, notwendig und verhältnismäßig sein:

  1. Maßnahmen dürfen nur aufgrund begründeter und bestimmter Behauptungen getroffen werden und dürfen keinen ausforschenden oder spekulativen Charakter haben. Die Verfahrensordnung verlangt eine konkrete Verbindung zwischen der beantragten Maßnahme und den Fakten auf welche sich die Antragstellerin stützt.
  2. Der Beweis muss notwendig sein.
  3. Die Maßnahme muss in doppeltem Sinn verhältnismäßig sein: Die beantragten Beweise dürfen vernünftigerweise nicht über weniger eingreifende Maßnahmen für die Antragstellerin verfügbar sein und die Belastung der verpflichteten Partei muss im Hinblick auf die Interessen gerechtfertigt sein (Interessenabwägung).

Rechtsgebiete

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