Emmentaler=Käsesorte≠Käse aus dem Emmental

Das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) hat in der Rechtssache T2-21 die Eintragung von „EMMENTALER“ für „Käse mit der geschützten Ursprungsbezeichnung Emmentaler“ als Unionsmarke abgelehnt.

Das Gericht ist der Auffassung, dass die maßgeblichen deutschen Verkehrskreise das Zeichen EMMENTALER unmittelbar als Bezeichnung für eine Käsesorte verstehen und das Zeichen daher beschreibend ist, was ein Eintragungshindernis ist.

Was zum anderen den Schutz der angemeldeten Marke als Kollektivmarke betrifft, weist das Gericht darauf hin, dass Kollektivmarken aus Zeichen oder Angaben bestehen können, die zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen dienen können. Diese Ausnahme sei jedoch eng auszulegen. Die Ausnahme erfasst keine Zeichen, die als Hinweis auf die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die Zeit der Herstellung oder eine andere Eigenschaft der betreffenden Waren anzusehen sind, sondern lediglich Zeichen, die als eine Angabe der geografischen Herkunft dieser Waren erachtet werden.

Da die angemeldete Marke für die maßgeblichen deutschen Verkehrskreise eine Käsesorte beschreibt und nicht als geografische Herkunftsangabe für den betreffenden Käse wahrgenommen wird, kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass sie als Kollektivmarke keinen Schutz genießt.

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