Domain Registrar haftet bei Eingriffen in das Namensrecht

Der Registrar haftet für das rechtswidrige Verhalten des unmittelbaren Täters , wenn der Verletzte begründet ein Einschreiten verlangt und die Rechtsverletzung auch für einen juristischen Laien ohne weitere Nachforschungen offenkundig ist.

Eine Rechtsanwaltskanzlei hatte die französische Domain-Vergabestelle (Registrar) geklagt, weil von einem Dritten sukzessive mehrere Domains, die (in verschiedener Schreibweise) die Namen der Klägerin enthielten, bei diesem Registrar registriert wurden. Mit der Registrierung wurde auch der E-Mail-Zusatzdienst abonniert, sodass dieser E‑Mails von der registrierten Domain mit der jeweiligen Domain-Kennung versenden konnte. Der Dritte verwendete die Domains zur Begehung von Straftaten nach dem Muster eines „CEO‑Betrugs“.

Der OGH prüfte in seinem Urteil vom 29. 3. 2022 4Ob44/22g die Pflichten des Registrars und kam zu dem Ergebnis, dass dieser bewusst die Augen vor der missbräuchlichen Registrierung der Domains verschloss. Obwohl die Klägerin mehrfach darauf hinwies, prüfte der Registrar nicht, ob weitere Registrierungen mit den Namen der Klägerin vorgenommen wurden. Die groben und auffallenden Verstöße lagen in diesem Fall auf der Hand, weil der Anmelder keinerlei Bezug zu dem angemeldeten Namen oder der at-Kennung hatte und die Namenskombination der Klägerin im Übrigen unstrittig außergewöhnlich ist.

Es kam für den OGH in diesem Fall nicht auf die Zumutbarkeit der Prüfung an, weil der Einwand der ausnahmsweise fehlenden Zumutbarkeit nicht im Titelverfahren, sondern im Impugnationsprozess (also im Vollstreckungsverfahren) zu erheben ist.