Mit Urteil vom 23. Oktober 2024 hat die Cour de cassation, das französische Höchstgericht, zur Geschäftszahl 23-13-738 eine zentrale Frage des digitalen Urheberrechts beantwortet: Gilt der Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts auch für Videospiele, die ausschließlich online – etwa über Plattformen wie Steam – vertrieben werden? Die Antwort: Nein. Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für Verbraucher, Plattformbetreiber und Rechteinhaber in ganz Europa.
Auslöser des Verfahrens war eine Klage der französischen Konsumentenschutzorganisation UFC Que Choisir gegen Valve, den Betreiber der Online-Plattform Steam. Im Fokus stand eine Klausel in den Steam-AGB, die den Weiterverkauf und die Übertragung von digital erworbenen Spielen untersagt. UFC Que Choisir sah darin eine unzulässige Einschränkung der Verbraucherrechte und forderte die Streichung dieser Klausel.
Kernpunkte der Entscheidung:
- Komplexität von Videospielen: Das Gericht stellte klar, dass Videospiele als „komplexe Werke“ zu qualifizieren sind. Sie bestehen nicht nur aus Software, sondern auch aus Grafiken, Musik, Soundeffekten, Charakteren und Drehbuch.
- Keine Erschöpfung bei digitalem Vertrieb: Während für reine Computerprogramme nach der UsedSoft-Entscheidung des EuGH eine Erschöpfung auch bei Online-Vertrieb angenommen wird, gilt dies für Videospiele nicht. Die Erschöpfung nach der Info-Richtlinie 2001/29/EG setzt einen physischen Datenträger voraus. Bei rein digitaler Bereitstellung – wie sie auf Steam üblich ist – greift der Erschöpfungsgrundsatz nicht.
- Weiterverkaufsverbot bleibt zulässig: Die Klausel, die den Weiterverkauf und die Übertragung von Steam-Spielen verbietet, ist daher rechtmäßig. Verbraucher können digital erworbene Spiele nicht wie physische Datenträger weiterverkaufen.
- Relevanz für die Praxis: Das Urteil schafft Rechtssicherheit für Plattformbetreiber und Rechteinhaber, schränkt aber die Rechte der Verbraucher im digitalen Bereich ein. Es bestätigt die bisherige Linie des EuGH, wonach für digitale Inhalte andere Regeln gelten als für physische Produkte.
Das Urteil der Cour de cassation ist ein Meilenstein für das digitale Urheberrecht in Europa. Es bestätigt, dass der Weiterverkauf digital erworbener Videospiele auf Plattformen wie Steam ausgeschlossen bleibt – ein wichtiger Unterschied zum Handel mit physischen Datenträgern. Für Verbraucher bedeutet dies: Wer ein Spiel digital kauft, kann es nicht einfach weiterverkaufen. Für die Branche bringt das Urteil jedoch dringend benötigte Klarheit.