BGH: „Springende Raubkatze“ frisst „Springenden Pudel“

10.04.2015

Am 2.4.2015 hat der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) zu Gunsten der weltbekannten Sportbekleidungs-Marke „Puma“ entschieden, deren berühmtes Logo eine „springende Raubkatze“ darstellt. Pumas Gegner, ein Hamburger Designer, hatte eine eigene Marke für T-Shirts registriert. Sie zeigte einen springenden Pudel und war als Puma-Parodie gedacht. Auch wenn er die Pudel-Marke (zumindest vorerst) weiter verwenden darf, muss sie laut BGH aus dem Markenregister gelöscht werden: „Gegenüber dem Recht aus der bekannten Marke kann sich der Beklagte zur Rechtfertigung nicht mit Erfolg auf die Grundrechte auf freie künstlerische Betätigung oder auf freie Meinungsäußerung berufen. Seine Rechte müssen gegenüber dem ebenfalls durch die Verfassung geschützten Markenrecht der Klägerin zurücktreten, weil der Grundrechtsschutz dem Beklagten nicht die Möglichkeit einräumt, ein eigenes Markenrecht für identische oder ähnliche Waren eintragen zu lassen“ (BGH, I ZR 59/13 – Springender Pudel).

Das deutsche Urteil ist auch für Österreich nicht zuletzt deshalb höchst relevant, weil das Markenrecht auf europäischer Ebene weitgehend harmonisiert ist. Überdies orientiert sich der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) oftmals an BGH-Entscheidungen, vor allem wenn einschlägige österreichische Rechtsprechung fehlt.

Letztlich hat sich der OGH schon oftmals selbst mit der Schutzreichweite von bekannten Marken auseinandergesetzt. So konnte sich zB das bekannte „Firn“-Bonbon gegen ein gleichnamiges Cafe durchsetzen und ihm dessen Namen verbieten, weil „der durch den frischen Pfefferminzgeschmack begründete gute Ruf dieser Marke“ in Form der damit verbundenen „Frische bzw Erfrischung“ sowohl auf das Cafe der Beklagten, als auch auf deren Events, Casting- und Go-Go-Darbietungen übertragen werden kann (OGH, 4 Ob 36/04d – Firn).

Man kann also davon ausgehen, dass auch der OGH den „springenden Pudel“ dem „springenden Puma“ zum Fraß vorgeworfen hätte.

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