Anspielung auf Ursprungsbezeichnung

03.05.2019

Auch die grafische Anspielung auf ein Gebiet, das mit einer geschützten Ursprungsbezeichnung (g. U.) verbunden ist, kann rechtswidrig Anspielung sein

Rocinante hieß das Pferd von Don Quijote. Rocinante heißt auch ein Käse der Industrial Quesera Cuquerella SL (IQC). Was das miteinander zu tun hat?

Don Quijote de la Mancha stammt – wie der Name schon sagt – aus Mancha.

Käse aus Mancha sind durch eine geschützte Ursprungsbezeichnung geschützt (g.U.) , Queso manchego“. Diese Käse werden mit Schafmilch unter Beachtung bestimmter Produktspezifikationen hergestellt.

Nicht so jedoch der genannte Rocinante (der Käse, nicht das Pferd). Die Fundación Consejo Regulador de la Denominación de Origen Protegida Queso Manchego (Stiftung Kontrollrat für die geschützte Ursprungsbezeichnung Queso Manchego), welche die g.U. verwaltet, erhob dagegen Klage gegen IQC. Sie meinte, dass die Etiketten, die das dünne Pferd, einen Mann und Windmühlen zeigen, sowie der Name „Rocinante“ eine rechtswidrige Anspielung auf Mancha im Sinne der Verordnung zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sein.

Die spanischen Gerichte der ersten und zweiten Instanz waren der Auffassung, dass die von IQC zur Vermarktung dieser Käse verwendeten Zeichen und Bezeichnungen auf die Mancha anspielten, nicht aber unbedingt auf den von der g.U. erfassten Käse „queso manchego“. Der Oberste Gerichtshof in Spanien legte dem EuGH die Fragen vor,

  • ob die Anspielung auf eine eingetragene Bezeichnung durch den Gebrauch von Bildzeichen möglich ist, und
  • ob die Verwendung solcher Zeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen, mit dem eine g.U. verbunden ist, eine Anspielung auf diese auch dann darstellen kann, wenn diese Bildzeichen von einem Erzeuger verwendet werden, der in dieser Gegend ansässig ist, dessen Erzeugnisse aber nicht von dieser g.U. erfasst werden.

Mit Urteil vom 2.5.2019, C-614/17 entschied der EuGH, dass die Anspielung auf eine eingetragene Bezeichnung durch den Gebrauch von Bildzeichen erfolgen kann: Die Verordnung schütze eingetragene Bezeichnungen nämlich vor „jeder Anspielung“

Der EuGH stellte auch fest, dass grafische Anspielungen auf geografische Gebiet einer geschützten Ursprungsbezeichnung verbunden ist, auch dann vorliegen könnten, wenn das so gestaltete Produkt tatsächlich aus dieser Gegend stammt.

Es ist dann zu prüfen, ob das Bildzeichen, hier also insbesondere die Bilder einer Don Quijote de la Mancha ähnelnden Person, eines abgemagerten Pferdes und von Landschaften mit Windmühlen und Schafen enthalten, eine begriffliche Nähe zu der g.U. „queso manchego“ herstellen können, so dass der Verbraucher gedanklich einen unmittelbaren Bezug zu dem Erzeugnis herstellt, das diese g.U. trägt. Das ist nun wieder Aufgabe der spanischen Gerichte.

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