Angstzustände beim Betreten eines Gerichtsgebäudes

Ist eine Partei aus psychischen Gründen nicht in der Lage, ein bestimmtes Gerichtsgebäude zu betreten, ist dies kein Grund für eine Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht.

Die Beklagte gibt an, sie sei aus psychischen Gründen nicht in der Lage, das Gerichtsgebäude des mit der Prozessführung betrauten Gerichts zu betreten. Mehrere in der Vergangenheit vor diesem Gericht geführte Verfahren hätten sie emotional so stark belastet, dass sie dadurch Ängste entwickelt habe, die sie am Betreten dieses Gerichtsgebäudes hinderten. Sie belegte dies durch ärztliche Gutachten und beantragte die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte in seiner Entscheidung 1 Ob 42/22s jene der Vorinstanz, die eine solche Zuständigkeitsübertragung ablehnte.

Eine Übertragung der Zuständigkeit wäre nur dann zulässig, wenn das Verfahren vor einem anderen Gericht im Interesse beider Parteien rascher und/oder kostensparender geführt werden könnte. Das ist dann nicht der Fall, wenn zwar eine Partei aus gesundheitlichen Gründen am Betreten des Gerichtsgebäudes gehindert ist, aber weder die Parteien noch die Zeugen ihren Wohnsitz im Sprengel jenes Gerichts haben, an welches das Verfahren delegiert werden soll. Die am Betreten des Gerichtsgebäudes gehinderte Partei kann aber in ihrer Wohnung oder im Wege der Amtshilfe durch ein anderes Gericht vernommen werden, wodurch ihren Interessen Rechnung getragen wird.