Alles neu im Markenrecht ab 23.03.2016…

16.03.2016

Die neue „Gemeinschaftsmarkenverordnung“, die am 16.12.2015 beschlossen wurde, tritt in Kraft! Es gibt viele „technische“ Änderungen, die uns Markenanwälte die nächsten Jahre beschäftigen werden.

Für Markeninhaber sind ein paar wenige Punkte wichtig:

  • Die Gemeinschaftsmarke wird künftig „Unionsmarke“ heißen und die Registrierungsbehörde „Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum“. Wir hätten uns „EU-Marke“ als Bezeichnung gewünscht, da das bei Markeninhabern am geläufigsten ist.
  • Haben Sie bereits eine Gemeinschaftsmarke? Und ist diese vor dem 22.06.2012 angemeldet? Dann besteht die Möglichkeit und bei Ihrer Marke vielleicht sogar die Notwendigkeit, dass das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis Ihrer Marke angepasst werden muss. Denn künftig sind die Waren und Dienstleistungen bei Marken viel konkreter zu benennen als dies früher üblich war. Das gilt nach der Verordnung auch rückwirkend für bereits vor dem 22.06.2012 anmeldete Marken, wenn diese nur „gesamte Überschriften der Waren- und Dienstleistungsklassen“ beinhalten. Dazu können Markeninhaber bis zum 24.09.2016 eine Erklärung abgeben, andernfalls könnte der Schutzbereich der Marke automatisch eingeschränkt sein. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie dafür Hilfe benötigen! Wir beraten Sie gerne.
  • Es wird zukünftig leichter möglich sein, unkonventionelle Markenformen, wie Hörmarken oder Geruchsmarken zu registrieren, weil Marken nicht mehr graphisch darstellbar sein müssen. Das wird aber erst im Oktober 2017 möglich sein.
  • Letztlich wird der Kampf gegen Markenpiraten einfacher: Auch Waren, die sich im Transit befinden, also (noch) nicht formal in der EU im Umlauf sind, können einfacher angehalten werden.
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