WIPARK gegen REPARK: Nicht jede Markenähnlichkeit führt zur Verwechslungsgefahr

Dienstleistungen identisch, Marken ähnlich und trotzdem keine Verwechslungsgefahr? Die Entscheidungen des EUIPO und der Beschwerdekammer im Streit zwischen WIPARK und REPARK zeigen, weshalb bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht allein die Zahl übereinstimmender Worte oder Buchstaben maßgeblich ist. Entscheidend ist vielmehr, welche Bestandteile einer Marke überhaupt geeignet sind, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen.

Die WIPARK Garagen GmbH beantragte beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Nichtigerklärung der Unionsbildmarke „repark“. Der Antrag war insbesondere auf die ältere österreichische Wortmarke „WIPARK“ gestützt und richtete sich unter anderem gegen Dienstleistungen rund um Parkplätze, Parkgaragen und das Abstellen von Fahrzeugen.

Die Löschungsabteilung wies den Antrag am 31. März 2026 vollständig zurück. Auch die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO bestätigte dieses Ergebnis mit Entscheidung vom 14. September 2026. Die von GEISTWERT vertretene Repark GmbH konnte ihre Unionsmarke damit auch im Beschwerdeverfahren erfolgreich verteidigen. 

Identische Dienstleistungen, aber nur sehr geringe Zeichenähnlichkeit

Die maßgeblichen Dienstleistungen der Klasse 39 wurden als identisch beurteilt. Beide Marken bestehen zudem aus sechs Buchstaben, sind zweisilbig aufgebaut und enden auf den Bestandteil „PARK“.

Damit war eine gewisse Ähnlichkeit zwischen WIPARK und repark nicht von vornherein auszuschließen. Die Beschwerdekammer stellte bildlich, klanglich und begrifflich jeweils einen sehr geringen Grad an Ähnlichkeit fest. Die bloße Feststellung einer, wenn auch nur geringen, Zeichenähnlichkeit beantwortet aber noch nicht die entscheidende Frage, ob tatsächlich eine Verwechslungsgefahr besteht. 

Bei der umfassenden Beurteilung kommt es vielmehr wesentlich darauf an, worauf die Übereinstimmung beruht.

„PARK“ beschreibt die Dienstleistung, nicht ihre Herkunft

Der gemeinsame Bestandteil „PARK“ wird von den maßgeblichen Verkehrskreisen unmittelbar mit dem Parken oder einem Parkplatz in Verbindung gebracht. Bei Dienstleistungen, die gerade in der Bereitstellung, Vermietung oder Reservierung von Parkplätzen und Garagen bestehen, vermittelt dieser Begriff lediglich eine Sachinformation über Gegenstand und Zweck des Angebots.

„PARK“ wird daher nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden. Der Bestandteil ist für die betroffenen Dienstleistungen in Alleinstellung nicht unterscheidungskräftig. Genau darin lag der entscheidende Punkt des Verfahrens.

Zwar dürfen beschreibende oder kennzeichnungsschwache Bestandteile beim Vergleich zweier Marken nicht einfach ausgeblendet werden. Sie bleiben Teil des jeweiligen Gesamteindrucks. Ihre Übereinstimmung hat bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit und der Verwechslungsgefahr jedoch regelmäßig ein deutlich geringeres Gewicht als eine Übereinstimmung in einem kennzeichnungskräftigen Bestandteil.

Die Entscheidungen ziehen damit eine wichtige Grenze: Auch eine klar erkennbare Übereinstimmung kann markenrechtlich nur wenig bedeuten, wenn sie ausschließlich den beschreibenden Teil der Zeichen betrifft.

Der Unterschied liegt am Anfang

Den gemeinsamen Bestandteil „PARK“ stellte das EUIPO den unterschiedlichen Zeichenanfängen „WI“ und „re“ gegenüber.

Der Bestandteil „WI“ kann bei einem Teil des österreichischen Publikums zwar Assoziationen mit Wien hervorrufen. Nach Ansicht der Beschwerdekammer ließ sich jedoch nicht feststellen, dass „WI“ allgemein als gebräuchliche Abkürzung für Wien verstanden wird. Sein Bedeutungsgehalt blieb daher unbestimmt und interpretationsbedürftig. Der Bestandteil wurde als durchschnittlich kennzeichnungskräftig beurteilt.

„re“ wiederum kann als Präfix im Sinn von „wieder“, „zurück“ oder „von Neuem“ verstanden werden. Die Kombination „repark“ stellt im Deutschen allerdings eine ungewöhnliche Wortbildung dar und vermittelt keinen unmittelbar beschreibenden Aussagegehalt für die beanspruchten Dienstleistungen. Auch diesem Bestandteil sprach die Beschwerdekammer durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu.

Damit betrafen die Unterschiede zwischen den Marken gerade jene Bestandteile, die im Gegensatz zu „PARK“ als betrieblicher Herkunftshinweis wahrgenommen werden können. Hinzu kam bei der angegriffenen Marke die farbliche Trennung von „re“ in Grün und „park“ in Blau.

Die unterschiedlichen Zeichenanfänge „WI“ und „re“ prägten daher den jeweiligen Gesamteindruck wesentlich stärker als die gemeinsame beschreibende Endung.

Keine mechanische Verwechslungsprüfung

Die Entscheidungen veranschaulichen zugleich, dass die Prüfung der Verwechslungsgefahr keine reine „Rechenaufgabe“ ist.

Zwar gilt der Grundsatz der Wechselwirkung: Ein hoher Grad an Dienstleistungsähnlichkeit kann einen geringeren Grad an Zeichenähnlichkeit ausgleichen und umgekehrt. Dieser Grundsatz führt aber nicht automatisch zu einer Verwechslungsgefahr, sobald identische Dienstleistungen vorliegen.

Klarer Erfolg für REPARK

Für die von GEISTWERT vertretene Repark GmbH bedeutet dies einen vollständigen Erfolg in beiden Instanzen.

 

Rechtsgebiete