Was passiert mit Ihren Marken nach dem BREXIT?

Die gute Nachricht zuerst: Auf österreichische Marken und internationale Marken (sog „IR“), die bei der WIPO für einzelne Länder (also beispielsweise UK) registriert sind, hat der BREXIT keine Auswirkungen!

Anders ist das bei den sog. Unionsmarken („UM“ oder „EUTM“). Das sind Marken, die mit einheitlicher Wirkung für die gesamte Europäische Union eingetragen werden. Bei diesen Marken wirkt sich der BREXIT natürlich aus: Ein Land – UK – fällt einfach weg, und die Unionsmarken sind in UK nicht mehr geschützt!

Wie der Brite aber sagt: STAY CALM AND CONSULT A TRADEMARK ATTORNEY – Panik ist nicht angebracht, aber für Anmelder von Unionsmarken besteht Handlungsbedarf.

Den die UK Gesetzgebung hat für diesen Fall vorgesorgt:

  • Wenn Sie eine am Tag des BREXIT anhängige Anmeldung für eine Unionsmarke haben, können Sie binnen 9 Monaten ab dem Tag des BREXIT beim UK Amt für Geistiges Eigentum (UKIPO) einen Antrag auf Registrierung einer entsprechenden UK Marke stellen – zusätzlich zur Unionsmarke. Das Anmeldedatum der Unionsmarke bleibt erhalten. Diese „Umwandlung“ kostet GBP 170,– als Basisgebühr für eine Klasse, und GBP 50,– für jede weitere Klasse. Es ist ratsam hierfür einen UK Anwalt zu betrauen.
  • Für bereits registrierte Unionsmarken gilt folgendes: Für diese werden automatisch entsprechende UK Marken beim UKIPO eingetragen, die das Anmeldedatum bzw die Priorität der Unionsmarken genießen, und in UK den gleichen Effekt haben wir nationale UK Marken. Das Schöne dabei: Es fallen keine Gebühren an!

Diese „neuen“ UK Marken sind völlig unabhängig von den entsprechenden Unionsmarken, und können daher unabhängig davon übertragen, belastet, lizenziert, aber auch unabhängig von den Unionsmarke angegriffen werden. Auch die Verlängerung dieser Marken ist unabhängig voneinander.