Der Verletzergewinn bei Designverletzung

27.02.2019

Auch der unredliche Designverletzer muss dem Geschmacksmusterinhaber nicht alle Vorteile herauszugeben, die er mit den Eingriffsgegenständen erzielt hat.

Im Anlassfall, den der OGH nun entschieden hat, ist die Klägerin ist eine der weltmarktführenden Herstellerinnen von LED-Metalltaschenlampen und Inhaberin eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters (GGM).

Die Beklagte griff mit dem Vertrieb von mehreren tausenden chinesischen Taschenlampen in das GGM ein.

Der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4Ob213/18d vom 29.1.2019 hatte den Umfang des von der Klägerin geltend gemachten Verletzergewinns zu klären. Bei schuldhafter Verletzung des GGM kann der Verletzte an Stelle des angemessenen Entgelts die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung erzielt hat, verlangen. Auch unter Heranziehung der zu § 335 ABGB entwickelten Grundsätze ging das Höchstgericht davon aus, dass sich der herauszugebende Verletzergewinn stets nur auf den Anteil des Gewinns bezieht, der gerade auf der Benutzung des fremden GGM beruht.

Im Anlassfall spielte das durch das GGM geschützte Design für den (praktisch) einzigen Abnehmer der Taschenlampen keine wesentliche Rolle. Der Verletzer musste daher nur 10 % seines Reingewinns herausgeben.

Set your categories menu in Header builder -> Mobile -> Mobile menu element -> Show/Hide -> Choose menu