Urlaubsfotos kostenpflichtig?

In den letzten Tagen gab es einiges an Aufruhr in den Medien und Social Media: Aufgrund eines Vorschlags eines EU-Rechtsausschusses würde eine Änderung im EU-Urheberrecht vorgenommen werden, wonach man für Nutzung von Fotografien von Werken, die sich an öffentlichen Orten befinden, die Einwilligung des Urheber oder sonstigen Bevollmächtigten braucht.

Worum geht es: Die Panoramafreiheit oder „Freiheit des Straßenbildes“ (wie es in Österreich genannt wird) stellte sicher, dass es – vereinfacht gesagt – jedermann ermöglicht wird, Bauwerke oder ansonsten ständig an öffentlichen Orten befindliche Werke der bildenden Kunst frei – auch kommerziell – zu verwerten, ohne den Architekten/Urheber um Erlaubnis zu fragen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass durch Architektur schlicht unsere (freie) Umwelt geschaffen wird. Es ist ein Sammelbecken, um Nutzungen wie die Abbildung von Urlaubsfotos, die redaktionelle Nutzung von Bauwerken, etwa im Fernsehen, bis hin zu Verwertung auf Ansichtskarten zu ermöglichen. Diese Bestimmung wurde im Jahr 1936 in das Urheberrecht eingeführt und hat sich seitdem bewährt.

Die in den Medien berichtete Änderung würde nichts anderes bedeuten, als dass jedes Foto eines Bauwerkes ohne Zustimmung des Urhebers unzulässig wäre; z.B. wäre es verboten, das Haas-Haus in Wien ohne Zustimmung des Architekten Hollein zu fotografieren.

Vieles, was die letzten Tage berichtet wurde, hat sich als Hoax herausgestellt. Es handelt sich nämlich bei der EU-Initiative lediglich um einen Initiativbericht des europäischen Parlamentes ohne Rechtsgültigkeit. Derzeit gibt es dazu auch keine Gesetzesinitiative.

Es ist daher (vorerst) nicht zu befürchten, dass Privatpersonen, die Fotos von öffentlichen Bauwerken machen, verfolgt werden können, auch wenn sie diese auf Facebook uploaden.

Auch die Einschränkung der Panoramafreiheit auf nicht-gewerbliche Nutzung wäre zu eng; jeder Dokumentarfilmer, Naturfotograf, Journalist etc. müsste ansonsten die Zustimmung des Urhebers oder sonstigen Berechtigten eines Bauwerkes erfragen bzw. erkaufen. Dies ist schlicht nicht handhabbar.

Vielmehr ist es angebracht, die Rechte der Urheber dadurch zu stärken, dass ihr Name insbesondere bei der kommerziellen Verwertungen ihrer Bauwerke (etwa auf Ansichtskarten) genannt wird.