Verletzung von Urheberrecht durch Betreiben einer Plattform für Online-Filesharing geschützter Werke

Auch wenn die betreffenden Werke von den Nutzern der Filesharing-Plattform online gestellt werden, spielen die Betreiber beim Zurverfügungstellen dieser Werke eine zentrale Rolle.

Ziggo und XS4ALL sind Internetzugangsanbieter. Ein bedeutender Teil ihrer Abonnenten nutzt die Online-Filesharing-Plattform „The Pirate Bay“. Mithilfe dieser Plattform können Nutzer Werke, die sich auf ihren eigenen Rechnern befinden, in Fragmente („torrents“) gestückelt teilen und herunterladen. Die fraglichen Dateien sind zum größten Teil urheberrechtlich geschützte Werke, ohne dass die Rechtsinhaber den Betreibern und den Nutzern dieser Plattform erlaubt haben, diese zu teilen.

Eine niederländische Stiftung, die die Interessen der Inhaber von Urheberrechten wahrnimmt, klagte bei den niederländischen Gerichten und beantragte, Ziggo und XS4ALL aufzutragen, die Domainnamen und die IP-Adressen von „The Pirate Bay“ zu sperren.

Der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) wollte vom EuGH wissen, ob eine Filesharing-Plattform wie „The Pirate Bay“ eine „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie vornimmt und daher gegen das Urheberrecht verstoßen kann.

In seinem Urteil vom 14. 4. 2017 entschied der EuGH, dass die Bereitstellung und das Betreiben einer Online-Filesharing-Plattform tatsächlich als eine Handlung der Wiedergabe im Sinne der Richtlinie anzusehen ist.

Jede Handlung, mit der ein Nutzer in voller Kenntnis der Sachlage seinen Kunden Zugang zu geschützten Werken gewährt, kann eine „Handlung der Wiedergabe“ im Sinne der Richtlinie sein.

Im vorliegenden Fall stand fest, dass urheberrechtlich geschützte Werke über „The Pirate Bay“ Nutzern dieser Plattform derart zur Verfügung gestellt werden, dass diese an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben können.

Der Gerichtshof räumte zwar ein, dass die geschützten Werke durch die Nutzer online gestellt wurden. Gleichwohl spielen die Betreiber der Plattform beim Zurverfügungstellen dieser Werke eine zentrale Rolle (die Torrent-Dateien durch werden die Betreiber der Plattform indexiert, damit die Werke, auf die diese Torrent-Dateien verweisen, von den Nutzern leicht aufgefunden und heruntergeladen werden können). Zusätzlich zu einer Suchmaschine schlägt „The Pirate Bay“ ferner auf der Art der Werke, ihrem Genre oder ihrer Popularität basierende Kategorien vor. Außerdem löschen die Betreiber veraltete oder fehlerhafte Torrent-Dateien und filtern aktiv bestimmte Inhalte.

Der Gerichtshof hebt auch hervor, dass die fraglichen geschützten Werke tatsächlich öffentlich wiedergegeben werden. Ein bedeutender Teil der Millionen Abonnenten von Ziggo und XS4ALL hat nämlich Mediendateien über „The Pirate Bay“ heruntergeladen.

Die Betreiber von „The Pirate Bay“ wurden zudem darüber informiert, dass ihre Plattform Zugang zu Werken gewährt, die ohne Zustimmung der Rechtsinhaber veröffentlicht wurden. Ferner tun die Betreiber in den auf dieser Plattform verfügbaren Blogs und Foren ausdrücklich ihr Ziel kund, den Nutzern geschützte Werke zur Verfügung zu stellen, und animieren diese dazu, Kopien dieser Werke zu erstellen. Jedenfalls geht aus der Entscheidung des Hoge Raad hervor, dass die Betreiber von „The Pirate Bay“ wissen mussten, dass die Plattform Zugang zu Werken gewährt, die ohne Zustimmung der Rechtsinhaber veröffentlicht wurden. Schließlich wird „The Pirate Bay“ mit dem Ziel betrieben, daraus einen Gewinn zu erzielenda diese Plattform, wie aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen hervorgeht, beträchtliche Werbeeinnahmen generiert.