Die Lokalkammer München zu Zweckangaben in der Entscheidung UPC_CFI_248/2024 vom 22. 8. 2025:
Enthält ein Vorrichtungsanspruch eine Zweckangabe, ist für die Neuheitsprüfung gem. Art. 54 EPÜ regelmäßig allein relevant, ob im Stand der Technik bereits eine Vorrichtung offenbart ist, die sämtliche räumlich-körperlichen Merkmale aufweist, die das Patent für die Vorrichtung fordert. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die im Stand der Technik offenbarte Vorrichtung für den Einsatzzweck des Patents ungeeignet ist oder es erst noch einer Änderung bedarf, um für diesen verwendet zu werden.