Die Lokalkammer München zu Zweckangaben in der Entscheidung UPC_CFI_248/2024 vom 22. 8. 2025:
Zweckangaben in einem Vorrichtungsanspruch definieren eine Vorrichtung regelmäßig dahingehend, dass sie geeignet sein muss, für die im Patentanspruch genannte Funktion und den dort genannten Zweck verwendet zu werden.
Aus österreichischer Sicht kann dazu auf die OGH-Entscheidung 17Ob35/09k vom 9. 2. 2010 verwiesen werden: Der OGH hob hervor, dass im Swiss-type-Claim die medizinische Zweckangabe neuheitsbegründend ist. Er hat daraus geschlossen, dass ein Produkt, welches sich nicht für den patentgemäßen Zweck eignet, nicht in den Schutzbereich eines Swiss-type-Anspruchs fällt. Zur Beurteilung dessen ist ein „praktisch vernünftiger Maßstab anzulegen, der für sophistische Betrachtungsweisen keinen Raum lässt“.