Die Lokalkammer München zu Zweckangaben in der Entscheidung UPC_CFI_248/2024 vom 22. 8. 2025 (Brita vs Aquashield):
Kann eine das Patent gem. Art. 26 EPGÜ mittelbar verletzende angegriffene Ausführungsform auch patentfrei genutzt werden, ist grundsätzlich nur ein eingeschränktes Verbot gerechtfertigt, das sicherstellt, dass einerseits der wirtschaftliche Verkehr mit dem angegriffenen Gegenstand außerhalb des Schutzrechtes unbeeinträchtigt bleibt und andererseits der unmittelbar patentverletzende Gebrauch durch den Abnehmer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird. Als geeignete Maßnahmen hierfür kommen grundsätzlich Warnhinweise und/oder vertragliche Unterlassungsverpflichtungsvereinbarungen in Betracht.
Art. 64 EPGÜ findet bei einer mittelbaren Patentverletzung gem. Art. 26 EPGÜ keine Anwendung. Demzufolge kann insbesondere keine Feststellung einer Patentverletzung erfolgen.