UPC – Erschöpfung beim bestimmungsgemäßen Gebrauch – Abgrenzung „übliche Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit“ vs „erneute Herstellung“

Die Lokalkammer München zu Zweckangaben in der Entscheidung UPC_CFI_248/2024 vom 22. 8. 2025 (Brita vs Aquashield):

Der rechtmäßige Erwerber eines vom Patentinhaber in Verkehr gebrachten Erzeugnisses ist u.a. befugt, dieses Erzeugnis bestimmungsgemäß zu gebrauchen. Insoweit ist gem. Art. 29 EPGÜ Erschöpfung eingetreten. Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch gehört auch die übliche Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit, wenn die Funktions- oder Leistungsfähigkeit des konkreten Erzeugnisses ganz oder teilweise durch Verschleiß, Beschädigung oder aus anderen Gründen beeinträchtigt oder aufgehoben ist.

Vom bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht umfasst sind hingegen alle Maßnahmen, die darauf hinauslaufen, ein patentgemäßes Erzeugnis erneut herzustellen. Die ausschließliche Herstellungsbefugnis des
Patentinhabers wird mit dem erstmaligen Inverkehrbringen eines Exemplars des patentgemäßen Erzeugnisses nicht erschöpft.

Wird ein Teil eines patentgemäßen Erzeugnisses ausgetauscht, ist für die Abgrenzung, ob hierin ein bestimmungsgemäßer Gebrauch oder eine Neuherstellung zu sehen ist, maßgeblich, ob der Austausch die Identität des in den Verkehr gebrachten konkreten patentgeschützten Erzeugnisses wahrt oder ob hierdurch ein neues erfindungsgemäßes Erzeugnis geschaffen wird. Dies beurteilt sich anhand einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung der schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits.

Ist mit dem Austausch des in Rede stehenden Teils üblicherweise während der Lebensdauer des Erzeugnisses zu rechnen und erwartet der Verkehr bzw. die Abnehmer infolgedessen berechtigterweise, das erworbene Erzeugnis mittels des Austauschteils weiter gebrauchen bzw. mehrfach nutzen zu können, ist regelmäßig von einem zulässigen Gebrauch des in Verkehr gebrachten patentgeschützten Erzeugnisses auszugehen. Anders stellt es sich indes ausnahmsweise dar, wenn sich die technischen Wirkungen der Erfindung gerade in dem ausgetauschten Teil widerspiegeln.

 

Rechtsgebiete

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