Syndikatsverträge – Opt-Out Möglichkeit endet im Juni

Syndikatsverträge sind üblicherweise auf Dauer ausgelegt. Eine ordentliche Kündigung (ohne wichtigen Grund) ist bei vielen (alten) Verträgen gänzlich ausgeschlossen. Laut OGH Judikatur sind Syndikatsverträge „in üblicher Ausprägung“ als Gesellschaft bürgerlichen Rechts „GesbR“ zu qualifizieren (7 Ob 59/03 g).

Seit dem Inkrafttreten der Reform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts am 1.1.2015 gilt, dass es bei auf unbestimmte Zeit gegründeten GesbR ein Recht zur ordentlichen Kündigung geben muss. Dass dies auf nach dem 1. Jänner 2015 abgeschlossene Syndikatsverträge jedenfalls anzuwenden ist, ist klar. Für vor dem Inkrafttreten der Reform abgeschlossene Syndikatsverträge besteht die Möglichkeit durch ein Opting-Out die Geltung der neuen Kündigungsregeln hinauszuschieben. Hierfür ist es notwendig, dass (zumindest) ein Partner eines Syndikats bis 30. Juni 2016 gegenüber den anderen das Opt-Out erklärt. Wird von der Opt-Out Möglichkeit Gebrauch gemacht, gilt die neue Rechtslage hinsichtlich ordentlicher Kündigung erst ab 1. Jänner 2022. Syndikatsverträge sollten daher möglichst zeitnah auf die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung überprüft und allenfalls die notwendigen Schritte in die Wege geleitet werden.

Für Rückfragen und zur Überprüfung bzw. Überarbeitung von „alten“ Syndikatsverträgen steht GEISTWERT gerne zur Verfügung.

Rechtsgebiete

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