Sitzen ja, Website nein

Das Benutzen eines Fauteuils in einer Hotellobby ist kein Verbreiten, es abzubilden aber ein Zurverfügungstellen.

Le Corbusier entwarf 1928 eine Serie von „Corbusier -Möbel“, die als klassisches Möbel-Design der Moderne Weltruhm erlangten. Die Inhaber seiner Rechte klagten ua einen Hotelbetreiber, der ein Hotel mit Nachbildungen der LC2 Fauteuils von Le Corbusier pachtete.

Nachdem dem beklagten Hotelpachter im Provisorialverfahren die Verwendung der nachgebildeten Sitzgelegenheiten untersagt worden war (OGH am 20. 5. 2008 zu 4Ob83/08x), entschied der OGH im Hauptverfahren nun anders (OGH am 20. 4. 2016 zu 4Ob61/16y).

Der Grund dafür ist eine Entscheidung des EuGH aus 2008 (C-456/06, Peek & Cloppenburg KG/Cassina SpA). Der EuGH sprach aus, dass eine Verbreitung des Originals eines Werks oder eines Vervielfältigungsstücks davon an die Öffentlichkeit auf andere Weise als durch Verkauf nur bei einer Übertragung des Eigentums an diesem Gegenstand vorliegt. Folglich stellen weder der bloße Umstand, dass der Öffentlichkeit der Gebrauch von Werkstücken eines urheberrechtlich geschützten Werks ermöglicht wird, noch der Umstand, dass diese Werkstücke öffentlich gezeigt werden, ohne dass die Möglichkeit zur Benutzung der Werkstücke eingeräumt wird, eine solche Verbreitungsform dar.

Auf dieser Grundlage entschied er OGH nun, dass die Aufstellung vorhandener Fauteuils in einem Hotel doch keine Verbreitung iS des § 16a UrhG ist, weil damit keine Eigentumsübertragung intendiert ist.

Und doch gibt es einen Haken.

Der OGH prüfte in seinem aktuellen Urteil nämlich auch, ob das Zurverfügungstellen des hier gezeigten Fotos der nachgeahmten Fauteuils, das Zurverfügungstellungsrecht des Urheberrechtsberechtigten gem. § 18a UrhG verletzt:

Das Zurverfügungstellungsrecht verleiht dem Urheber nach dem Gesetz „das ausschließliche Recht, sein Werk der Öffentlichkeit drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise zur Verfügung zu stellen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.“

Der OGH erkannte, dass das Veröffentlichen eines Fotos, auf dem die Nachbildung des geschützten Fauteuils klar zu erkennen ist, Dritten das Werk mit seinem künstlerischen Wert zur Verfügung stellt und damit in das Recht des Urhebers nach § 18a UrhG eingreift. Ein Foto der Fauteuils in der Lobby auf der Website des Hotels verletzt daher das Urheberrecht von Le Corbusier.

Daher: Sitzen ja, Website nein.

Dieses Urteil reiht sich in eine Serie von Urteilen, die von Hotels und Tourismusbetrieben zu beachten sind, wenn sie werben. Übrigens: GEISTWERT bietet einen maßgeschneiderten IP-Fitness Check für Beherbergungsbetriebe an. Fragen Sie uns.

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