Produkthaftung trotz zugelassener Gebrauchsinformation für einen Hustensaft

In dem zu 4 Ob 19/24h entschiedenen Fall musste sich der OGH mit dem tragischen Tod eines vierjährigen Mädchens nach der Gabe eines codeinhaltigen Hustensafts beschäftigen. Der Hustensaft war damals, im Jahr 2015 zwar rezept- und apothekenpflichtig, aber bereits für Kinder ab drei Jahren zugelassenen . Der Oberste Gerichtshof bestätigte Ansprüche der hinterbliebenen Familienangehörigen gegen die (Anscheins )Herstellerinnen nach dem Produkthaftpflichtgesetz (PHG) für einen Instruktionsfehler, weil der Hustensaft nach den Verfahrensergebnissen mitursächlich für den Tod war und bei entsprechenden Gefahrenhinweisen in der Gebrauchsanweisung nicht verabreicht worden wäre.

Der OGH setzte sich dabei ua umfassend mit dem Verhältnis der Warnpflichten nach dem Produkthaftungsrecht und den arzneimittelrechtlichen Vorschriften auseinander und bejahte eine Haftung trotz der Zulassung sowohl des Hustensafts als auch der Fach- und Gebrauchsinformation nach dem AMG. Auch den Einwand, dass die Warnpflicht bei einem Medikamentenmissbrauch entfalle, verwarf der Oberste Gerichtshof im konkreten Fall. In einer Gebrauchsinformation könne und müsse ebenso vor einem vorhersehbaren Fehlgebrauch gewarnt werden. Je weniger die Gefährlichkeit eines Arzneimittels ersichtlich sei, desto eher müsse aber mit einer Überdosierung durch den Anwender gerechnet werden.

Rechtsgebiete

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