Produkthaftung für ein Beatmungsgerät gegen Schlafapnoe

Im gegenständlichen Haftungsprozess klagte der Nutzer des Medizinprodukts auf Schmerzengeld und Feststellung der Haftung für künftige Schäden. Nach mehrjähriger Nutzung erhielt er eine Sicherheitsmitteilung der Herstellerin, in der sie auf mögliche Probleme mit dem Schaumstoff in ihren Beatmungsgeräten hinwies, der sich zersetzen oder Chemikalien freisetzen und dadurch zu Gesundheitsschädigungen führen könne. Dieser Schaumstoff war auch im Gerät des Klägers enthalten. Dessen Gesundheitszustand hatte sich bis zum Ende des Verfahrens zwar nicht verschlechtert, aus der Nutzung des Geräts resultierende Spätfolgen konnten aber auch nicht ausgeschlossen werden.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte in seiner Entscheidung zu GZ 4 Ob 109/24v jene der Vorinstanzen, die die auf Zahlung eines Schmerzengelds gerichtete Klage abwiesen, aber die Haftung der Beklagten für künftige Schäden feststellten. Für die Produkthaftung sei auf eine Fehlerhaftigkeit iSd § 5 PHG abzustellen (hier im Sinne eines Konstruktions- oder Produktionsfehlers) und entscheidend, ob das Produkt ein nicht zu erwartendes Sicherheitsdefizit aufweise, und nicht, ob bereits ein (Teil-)Schaden eingetreten sei. Wenn in einem Beatmungsgerät, das über lange Zeit jede Nacht für viele Stunden verwendet werden solle, ein potentiell gesundheitsschädliches Material enthalten sei, genüge das Produkt nicht den berechtigten Sicherheisterwartungen eines durchschnittlichen Anwenders iSd PHG. Für die Feststellung der Haftung reiche es zudem aus, dass künftige Schäden nicht ausgeschlossen werden könnten. Sollte es tatsächlich zu einer späteren Beeinträchtigung kommen, wäre es sodann Sache des Klägers, in einem Leistungsprozess seinen konkreten Schaden und die Kausalität mit dem fehlerhaften Produkt nachzuweisen. (Immaterieller) Schadenersatz bzw Schmerzengeld für bloße Beeinträchtigungen des seelischen Wohlbefindens, die nicht als schwerwiegende Eingriffe in die psychische Sphäre qualifiziert werden könnten, keinen eigenständigen Krankheitswert hätten und auch nicht aus einer Körperverletzung resultieren würden, wie das hier festgestellte Unbehagen des Klägers nach Erhalt der Sicherheitsmitteilung, könnte jedoch nicht verlangt werden.

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