Der Klägerin wurden von der Beklagten hergestellte Brustimplantate eingesetzt. Aufgrund einer Beschädigung der Hülle eines Implantats trat Silikon aus, was zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung führte und eine Entfernung der Implantate notwendig machte.
Es konnte nicht festgestellt werden, ob die Implantate schon bei der Produktion oder erst bei der Implantation beschädigt wurden.
Der OGH entschied in der Entscheidung zu 1Ob20/16m am 10. 3. 2026, dass die Unaufklärbarkeit der Ursache der Beschädigung zulasten der beklagten Produzentin gehe. Die Klägerin müsse zwar das Vorliegen des Produktfehlers nachweisen, allerdings nur im Zeitpunkt der Schadensverursachung. Der Entlastungsbeweis, dass der Fehler nicht bereits bei Inverkehrbringen des Produkts bestanden habe, obliege dem Hersteller.
Die Haftung für einen Produktfehler kann nur durch den Beweis ausgeschlossen werden, dass das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, bei Inverkehrbringen noch nicht aufgewiesen hat.