Die Zeichnung Räuber Rathausplatz ist eine Urheberrechtsverletzung der Zeichnung Räuber Hotzenplotz.
Geklagt hat der Verlag, der die Rechte an der Kinderbuchserie „Der Räuber Hotzenplotz“ innehat.
Die beklagte politische Partei und deren Landesparteiobmann kritisierten im Rahmen einer politischen Kampagne unter dem Schlagwort „Räuber Rathausplatz“ einen österreichischen Bürgermeister und dessen Partei. Dafür verwendeten sie auch eine Zeichnung des Bürgermeisters, wie er hinter einem Zaun steht und einen vergleichbaren „Räuber-Hut“ trägt.
Das Rekursgericht verbot den Beklagten mittels einstweiliger Verfügung, die zeichnerische Darstellung laut Buchcover zu verwenden, weil sie damit in unzulässiger Weise in die Urheberrechte des Klägers eingriffen.
Der Oberste Gerichtshof wies mit Entscheidung 4 Ob 97/24d vom 27. 8. 2024 ein Rechtsmittel der beklagten politischen Partei zurück, weil sich die Wertung des Oberlandesgerichts im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung des OGH sowie des EuGH bewegte.
Die freie Benutzung eines fremden Werks für das eigene Schaffen (§ 5 Abs 2 UrhG) setzt voraus, dass dieses lediglich als Anregung dient und im neu geschaffenen Werk vollständig in den Hintergrund tritt. Das OLG arbeitete aber heraus, dass die Beklagten nicht bloß den Grundgedanken des Räubers aufgriffen, sondern die wesentlichen Teile des Originals übernahmen, nämlich wie dieser über einen Zaun blickt und dabei einen speziell gestalteten Hut trägt.
Auch dass das OLG im Einzelfall eine Rechtfertigung als „politische Parodie“ verneinte, wurde als vertretbar angesehen (§ 42f Abs 2 UrhG; Art 5 Abs 3 lit k Info-RL; Art 17 Abs 7 DSM-RL). Nach der Rechtsprechung des EuGH muss bei der freien Nutzung von Werken für „Parodien“ jeweils im konkreten Fall ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten des Urhebers und der freien Meinungsäußerung des Nutzers gewahrt werden. Daher ist nicht zu beanstanden, dass das OLG das Interesse des Inhabers von Rechten an einem Kinderbuch, nicht mit einer politischen Kampagne (welchen Inhalts auch immer) in Verbindung gebracht zu werden, und an der er sich auch nie beteiligte, gegen das Nutzungsinteresse der beklagten Partei abwog. Dessen Schluss, dass die Beklagten ihren Standpunkt sowie das Stilmittel der Parodie auch ohne einen Eingriff in die Urheberrechte zur Geltung bringen hätten können, und der Rückgriff auf den „Räuber Hotzenplotz“ hier weniger der Vermittlung einer politischen Botschaft dient, als vielmehr dessen Bekanntheit ausnützt und daher unzulässig ist, bewegt sich innerhalb des dem Rekursgericht im Einzelfall zukommenden Beurteilungsspielraums.