Patente auf Tomaten und Brokkoli möglich

Die große Beschwerdekammer des europäischen Patentamts hat am 25.3.2015 zwei richtungsweisende Entscheidungen zur Patentierbarkeit von Pflanzen gefällt (G2/12 und G2/13):

Für Pflanzensorten oder Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren dürfen gemäß Art 53 EPÜ keine Patente erteilt werden.

Das Europäische Patentamt entschied, dass das Patentierungsverbot für diese Züchtungsverfahren eng auszulegen ist und kein Hindernis für die Erteilung von Patenten auf Pflanzen oder Pflanzenmaterial sowie auf Früchte oder Pflanzenteile ist, sofern es sich nicht um Pflanzensorten handelt. Tomaten und Broccoli können also patentiert werden, wenn sie bestimmte neue und erfinderische Eigenschaften aufweisen.

Die Erteilung eines Patents auf Pflanzen und Pflanzenteile ist auch dann möglich, wenn das einzige im Anmeldezeitpunkt bekannte Verfahren zur Herstellung der beanspruchten Pflanze ein im Wesentlichen biologisches Verfahren ist. Dass ein solches Patent die Züchtung der Pflanze durch ein im Wesentlichen biologisches Verfahren miteinschließt, schade nicht.

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