OGH zum Gesamteindruck eines Holzwürfel Geschmackmusters

13.03.2020

Das klägerische Geschmackmuster zeigte einen Holzwürfel mit einer Ausfräsung an der Oberseite in welche Holzspäne eingefüllt sind und ein Schrägloch seitlich, in welches ein weißer Zylinder eingesteckt war.

Der angegriffene Zirbenholzwürfel unterschied sich etwas in den Maßen, wies an der Oberseite eine Tiefenlochbohrung auf, in welche ebenfalls Holzspäne eingefüllt waren. Eine Öffnung zum Verstauen etwa eines Duftölfläschchens weist dieser Würfel nicht auf.

Die seitliche Öffnung zur Aufnahme eines Fläschchens sei prägender Bestandteil des Klagsmusters, der beim Eingriffsgegenstand fehle. Es liege ein unterschiedlicher Gesamteindruck vor.

Der OGH bestätigte am 24.10.2019 zu GZ 4Ob168/19p die Begründung der Unterinstanzen, wonach das Geschmacksmuster als Würfel nicht vom überkommenen Formenschatz abweiche, die Ausfräsung an der Oberseite zur Aufnahme von Duftspänen ebenso wie die Verwendung desselben Werkstoffs durch die technische Funktion (Beduftung der Umgebung mit Zirbenduft) bedingt seien und dass der Werkstoff nicht Gegenstand der Anmeldung als Geschmacksmuster war.

Grund für den unterschiedlichen Gesamteindruck des Geschmackmusters war aber die gut sichtbare seitliche Öffnung. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen.

Spannend sind die – im Beschluss des OGH nicht weiter erläuterten – Aspekte der technischen Bedingtheit der Holzspäne und die Maserung des Holzes: Muss Zirbenduft tatsächlich von Zirbenspänen ausgehen? Läge technische Bedingtheit auch vor, wenn der Zirbenduft von einem Zirbenöl verströmt würde? Führen unterschiedliche Maserung oder Äste zu einem unterschiedlichen Gesamteindruck? Ist der weiße Zylinder in der seitlichen Ausnehmung Platzhalter oder Designelement?

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