Nicht (zwingend) sichtbare Elemente nicht zu berücksichtigen

23.10.2018

In der Entscheidung 4Ob 17/18f – La Plaza beurteilte der OGH die Verletzung eines Geschmacksmusters, das wie nebenan abgebildet aussah durch einen Grill mit folgendem Aussehen:

Die Gerichte entschieden, dass dieser Grill den gleichen Gesamteindruck erweckt, wie das Geschmacksmuster.

Was offenbar nicht auf dem Foto ersichtlich ist, sind Elemente des angegriffenen Grills, die nicht jedenfalls (zwingend) sichtbar sind, nämlich etwa die Aschenlade oder der Grillbodenrost. Wenig überraschend bestätigte der OGH, dass derartigen Elementen keine Bedeutung beim Vergleich des Gesamteindrucks von Muster und Eingriffsgegenstand zukommt.

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