Nationale Rechtsprechung für Unionsmarke irrelevant

28.03.2016

Das Gericht der Europäischen Union erteilt einer Bindungswirkung nationaler Markenentscheidungen eine Abfuhr. Es gibt der Klage des Karl-May-Verlags gegen die Entscheidung des EU-Markenamts, die Gemeinschaftsmarke WINNETOU zu löschen, statt.

Das Amt hätte dem von Constantin Film gestellten Antrag auf Nichtigerklärung der Marke nicht entsprechen dürfen, ohne eigenständig zu beurteilen, ob das Zeichen Winnetou für die betreffenden Waren und Dienstleistungen beschreibenden Charakter aufweist

Der deutsche Karl-May-Verlag ist seit 2003 Inhaber der Gemeinschaftswortmarke WINNETOU, u.a. für Filme, Druckereierzeugnisse, Schmuck, Parfüms, Kosmetikartikel, Lederwaren, Haushaltsartikel, Kleidung, Spiele, Lebensmittel, Veranstaltungen, Feriencamps, den Transport von Personen sowie die Verpflegung und Beherbergung von Gästen.

Auf Antrag der deutschen Constantin Film Produktion GmbH ordnete das Markenamt der Union die Löschung der Marke an, außer für „Drucklettern“ und „Druckstöcke“. Hinsichtlich der anderen Waren und Dienstleistungen war das Markenamt unter Bezugnahme auf Winnetou, den fiktiven, edelmütigen und guten Indianerhäuptling, der die Hauptfigur einer Romanreihe des deutschen Schriftstellers Karl May sowie der Protagonist in Filmen, Theater- oder Radioaufführungen ist, der Ansicht, dass dieses Zeichen zugleich beschreibend sei und keine Unterscheidungskraft aufweise, so dass es nicht als Marke geschützt und dadurch monopolisiert werden könne.

Mit seinem Urteil zu T-501/13 vom 18.3.2016 hebt das Gericht die Entscheidung des Markenamts auf.

Nach Auffassung des Gerichts hat das Markenamt gegen die für die Gemeinschaftsmarken geltenden Grundsätze der Autonomie und Unabhängigkeit verstoßen.

Anstatt eigenständig zu beurteilen, ob das Zeichen Winnetou für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibenden Charakter aufweist, hat das Markenamt nämlich die Entscheidungen der deutschen Gerichte, wonach dieser Begriff beschreibend sei und daher nicht als Marke geschützt werden könne, als zwingend angesehen. Dieser Fehler ist dem Markenamt auch unterlaufen, als es auf der Grundlage der Beurteilungen hinsichtlich des beschreibenden Charakters zu dem Schluss gelangte, dass keine Unterscheidungskraft vorliege.

Außerdem hat das Markenamt nicht ausreichend begründet, warum der Begriff „Winnetou sich ganz allgemein auf die Begriffe „Indianer“ und „Indianerhäuptling“ bezieht und warum dieser Begriff für Merchandising-Produkte beschreibend sein soll. Das EU-Markenamt muss nun nochmals über den Nichtigkeitsantrag von Constantin Film entscheiden.

Rechtsgebiete

Set your categories menu in Header builder -> Mobile -> Mobile menu element -> Show/Hide -> Choose menu