Namensnennung in Metadaten reicht zur Herstellerbezeichnung

Der OGH überträgt seine Rechtsprechung zur Herstellernennung von der Analogfotografie in die Digitalfotografie:

Eine Fotografin stellte ein Portraitfoto für einen Rechtsanwalt her, der in der von der beklagten Tageszeitung zahlreiche Artikel verfasst. Die Fotografin übermittelte dem Anwalt das Lichtbild als elektronische Datei im JPEG-Format, wobei in den IPTC-Metadaten (somit Daten, die Informationen über andere Daten enthalten) der Hinweis auf die Herstellerin enthalten war. Die Tageszeitung verwendete dieses Foto zur Illustration der Beiträge des Anwalts, ohne dabei eine Herstellerbezeichnung anzuführen.

Der klagende Verein beantragte das Verbot, ein von der Fotografin hergestelltes Foto ohne Herstellerbezeichnung im Sinne des § 74 Abs 3 UrhG (Urheberrechtsgesetz) zu veröffentlichen. Die Tageszeitung wandte ein, dass das Recht auf Herstellerbezeichnung nur dann greife, wenn zwischen dem Lichtbild und der Herstellerbezeichnung in objektiver Weise eine enge Verbindung hergestellt worden sei. Ein bloßer Hinweis in den Metadaten reiche dafür nicht aus.

Der OGH bestätigte im Urteil 4 Ob 43/17b vom 28.3.2017 die stattgebende Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Pflicht zur Anführung des Herstellers auf allen Ausfertigungen des Lichtbilds setzt demnach voraus, dass der entsprechende Wunsch auf objektive Weise in enger Verbindung mit dem Lichtbild zum Ausdruck gebracht wird.

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist es ausreichend, wenn nur der Name auf die Umhüllung der Negativfilme, auf die für die Diapositive verwendeten Plastiksäckchen oder auf die Rückseite von Papierabzügen geschrieben wird. Diese Rechtsprechung ist davon geprägt, dass der Hersteller seinen Namen nicht auf dem eigentlichen Lichtbild sichtbar machen muss. Für die Pflicht zur Namensnennung ist es entscheidend, ob es dem Anspruchsgegner bei normalem Lauf der Dinge möglich ist, bei einer Vervielfältigung vom Namen des Herstellers Kenntnis zu nehmen. Im Sinne der bisherigen Rechtsprechung liegt aufgrund der in den Metadaten zum Lichtbild abrufbaren Informationen eine ausreichende Verbindung der Metadaten mit dem Foto vor, zumal die Metadaten für den Nutzer leicht abrufbare Bestandteile der elektronischen Datei sind. Somit schaffen auch Hinweise in den Metadaten eine ausreichende Verbindung zum digitalen Bild und begründen das Recht nach § 74 Abs 3 UrhG.