Konkurrenzverbot ungültig

Die in einem Franchisevertrag für 24h-Renovierungslösungen im Sanitärbereich enthaltene Konkurrenzklausel

„Der Franchisenehmer verpflichtet sich nach Vertragsende, keine Tätigkeit in derselben oder ähnlichen Branche selbst oder über Dritte selbst- oder unselbständig aufzunehmen. Diese Regelung gilt für drei Jahre nach der Vertragsbeendigung.“

ist ungültig (OGH am 28. 3. 2017 zu 4Ob48/17p).

Wettbewerbsklauseln sind nicht nur im Geltungsbereich ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen, sondern ganz allgemein nur beschränkt zulässig, insbesondere dann, wenn sie die Berufs- und Erwerbsinteressen des Verpflichteten über den Rahmen der schutzwürdigen Interessen des Berechtigten hinaus beschränken. Eine Konkurrenzklausel ist sittenwidrig, wenn durch die Klausel Beschränkungen im übergroßen Umfang ohne zeitliche oder örtliche Begrenzungen auferlegt werden oder ein auffallendes Missverhältnis zwischen den durch das Verbot zu schützenden Interessen des einen Vertragsteils und der dem anderen Teil auferlegten Beschränkung besteht.

Dies traf auf die zitierte Wettbewerbsklausel zu: Sie sollte den Franchisenehmer „in übergroßem Umfang ohne örtliche Begrenzungen (bei Beschränkung des ursprünglichen Vertragsgebiets auf eine mittelgroße Stadt) und für die Dauer von drei Jahren“ beschränken.

Der OGH betrachtete (im EV-Verfahren) diese Klausel als nicht geeignet, das Know-how, die Immaterialgüterrechte des Franchisegebers oder andere berücksichtigungswürdige Interessen zu schützen, da nicht festgestellt werden konnte, wie sehr sich die Produkte und Dienstleistungen (einschließlich des Vertriebskonzepts) des Franchisenehmers an jene des Franchisegebers anlehnten.

Zudem ließ sich aus dem Umstand, dass es zahlreiche Mitbewerber gibt, die ähnliche Dienstleistungen anbieten, auch ableiten, dass der Franchisegeber aus der Klausel keine nennenswerten wirtschaftlichen Vorteile ziehen könnte. Hingegen würde das Verbot den Franchisenehmer in seiner bisherigen Erwerbstätigkeit massiv und auf Jahre hin einschränken.

Der OGH erkannte ein auffallendes Missverhältnis zwischen den durch das Verbot zu schützenden Interessen des Franchisegebers und der dem Franchisenehmer auferlegten Beschränkung. Die Klausel beschränkt die Berufs- und Erwerbsinteressen des Verpflichteten über den Rahmen der Interessen des Berechtigten hinaus und wurde daher als sittenwidrig iSd § 879 ABGB beurteilt.