Kein Widerruf bei Indexanpassung von Telekommunikations-Tarifen

26.11.2015

Nach der Universaldienstrichtlinie haben die Teilnehmer elektronischer Telekommunikationsdienste das Recht, bei der Bekanntgabe von Änderungen der Vertragsbedingungen den Vertrag zu widerrufen.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen von A1 Telekom Austria sehen vor, dass die Teilnehmer ihren Vertrag nicht widerrufen können, wenn die Tarife anhand eines objektiven Verbraucherpreisindex angepasst werden.

Der OGH wollte wissen, ob eine derartige Tarifanpassung eine Änderung der Vertragsbedingungen, welche die Teilnehmer berechtigt, ihren Vertrag zu widerrufen.

Der EuGH hat am 26. 11. 2015 zu C-326/14 erkannt, dass Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, ein berechtigtes Interesse daran haben können, die Preise und Tarife ihrer Dienstleistungen zu ändern. Die in den AGB von A1 Telekom Austria enthaltene Klausel, das Entgelt nach einem objektiven, staatlichen Verbraucherpreisindex anzupassen, ist zulässig.

Eine in dieser Weise vertraglich vorgesehene Entgeltanpassung, die auf einer klaren, präzisen und öffentlich zugänglichen Indexierungsmethode beruht, die sich aus zur staatlichen Sphäre gehörenden Entscheidungen und Mechanismen ergibt, versetzt die Endnutzer nicht in eine andere vertragliche Situation, als sie sich aus dem Vertrag ergibt, dessen Inhalt durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen präzisiert wird, die die fragliche Klausel enthalten.

Wird eine Tarifänderung in dieser Weise vorgenommen, ist sie folglich nicht als Änderung der Vertragsbedingungen im Sinne der Richtlinie einzustufen.

Rechtsgebiete

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