Kann „Black Friday“ eine Marke sein? Das Bundespatentgericht in Deutschland sagt „vielleicht für manche Branchen“.

Black Friday ist langläufig als Bezeichnung für einen Schnäppchentag im Vorweihnachtsgeschäft in den USA am Freitag nach „Thanksgiving“ bekannt. Seit einigen Jahren ist es auch bei uns in Europa eingeführt – gerade darum geht es in einem Verfahren in Deutschland. Denn das Unternehmen Super Union Holdings Ltd. Aus Hongkong hat die Wortmarke „Black Friday“ als Marke eintragen lassen und daraus zahlreiche Unternehmen, die von ihr keine „Lizenz“ erworben haben, abgemahnt

Nur vorweg: Die Wortmarke „Black Friday“ (IR 1378808) ist in Österreich bereits seit einiger Zeit gelöscht.

In Deutschland ist das Verfahren zur Nichtigerklärung der Marke noch anhängig und gestern fand die mündliche Verhandlung beim Bundespatentgericht in München statt. Unternehmen wie PayPal, Puma und zahlreiche weitere Unternehmen haben beim Deutschen Patentamt die Löschung der Marke „Black Friday“ beantragt, und einmal vom Deutschen Patentamt Recht bekommen. Gegen die Löschung hat die Markeninhaberin, Super Union Holdings Ltd. Rechtsmittel beim deutschen Bundespatentgericht eingereicht. Die Verhandlung dort schien turbulent gewesen zu sein – einer der Unternehmer, der die Löschung der Marke beantragt hatte, ist aufgrund einer Erklärung des Vorsitzenden Richters zusammengebrochen.

Dabei haben sich haben sich die Richter beim Bundespatentgericht dieser Sache mit deutscher Gründlichkeit angenommen:

Kurz zusammengefasst sehen die Richter durchaus Chancen für die Wortmarke „Black Friday“. Dabei habe man darauf abzustellen, wie der deutsche durchschnittliche Verbraucher die Marke zum Zeitpunkt der Anmeldung im Jahr 2013 verstanden habe. Die Richter meinen, dass das deutsche Publikum diesen Begriff nicht – wie die Amerikaner – in erster Linie als Schlagwort für einen Rabatt-Aktionstag verstanden, sondern allenfalls mit dem Börsencrash 1929 verbunden hätte. Im Jahr 2013 habe es in Deutschland kaum Presseberichte über einen Verkaufstag namens „Black Friday“ gegeben, kaum Google-Suchanfragen etc.

Das gelte aber nicht für alle Branchen, insbesondere für den Elektro- und Elektronik Warenbereich ist wohl von einem Freihaltebedürfnis für den Handel auszugehen. Aus unserer Sicht auch für die Bekleidungsbranche.

Das Bundespatentgericht wird sich diese Sache nun sehr genau ansehen (es gilt mehr als 15 Ordner durch zu arbeiten), und für jede Branche herausarbeiten, ob und inwieweit der Name „Black Friday“ dort bereits bekannt war oder doch als Unternehmenskennzeichen gelten kann. Das ist keine leichte Aufgabe. Wann das Urteil ergeht, ist daher offen.

Es ist aber davon auszugehen, dass die Wortmarke „Black Friday“ für einen Teilbereich der Waren und Dienstleistungen aufrechterhalten wird.

Aber selbst für diesen Bereich wird das Unternehmen Super Union aber nicht undifferenziert Lizenzgebühren verlangen bzw. Unterlassungen durchsetzen können. Denn heutzutage ist die Bezeichnung „Black Friday“ ganz klar auch in Europa als beschreibende Angabe für einen Aktion-Einkaufstag bekannt. Die Verwendung von z.B. „Sale am Black Friday“ stellt daher, unserer Ansicht nach, keine Verletzung der Markenrechte dar. Außerdem ist fraglich, ob das Unternehmen – wenn überhaupt eine Markenverletzung vorliegt – hohe Lizenzgebühren verlangen kann, da es sich um eine klassische Sekundärmarke handelt, die noch dazu – wie gesagt, heute – nicht unterscheidungskräftig ist. Dies ist wohl bei der Bemessung von Lizenzgebühren zu berücksichtigen: Und zwar ob der Konsument, wenn er mit „Black Friday“ konfrontiert wird, an den Einkaufstag denkt, oder eine Verbindung zum Unternehmen Super Union herstellt – letzteres ist wohl nicht der Fall.