IP-Abmahnung zwischen Prozessvermeidung und Abmahnungswesen – was der neue § 7a UWG dazu beiträgt

12.10.2026

Abmahnungen sind im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht grundsätzlich sinnvoll: Sie ermöglichen es, Rechtsverletzungen rasch, kostengünstig und ohne Gerichtsverfahren zu beenden. Wo Abmahnungen jedoch primär als Einnahmequelle, Druckmittel oder Geschäftsmodell eingesetzt werden, schlägt Prozessvermeidung in „Abmahnunwesen“ um.

Seit 27. September 2026 soll der neue § 7a UWG hier eine Grenze ziehen: Wer eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung ausspricht, kann auf Unterlassung und bei Verschulden auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Zudem entfällt der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten.

Die gesetzlichen Voraussetzungen sind allerdings bemerkenswert eng. Rechtsmissbrauch liegt nach dem Wortlaut nur vor, wenn (i) eine größere Zahl inhaltlich sehr ähnlicher Abmahnungen ausgesprochen wird, (ii) bei Ablehnung einer gütlichen Lösung keine oder im Verhältnis dazu nur wenige Klagen folgen und (iii) die Abmahnungen vorwiegend wirtschaftlichen Einnahmen dienen, ohne die behaupteten Rechtsverletzungen konkret bekämpfen zu wollen. Damit erfasst § 7a UWG nicht schlicht eine missbräuchliche Abmahnung. Er verlangt vielmehr ein ganzes Abmahnsystem, dessen interne Funktionsweise der Abgemahnte nachweisen müsste. Das ist praktisch schwierig: Woher soll ein einzelner Empfänger das wissen?!

Sind damit alle anderen Abmahnungen erlaubt?

7a UWG beschreibt eine besondere, nunmehr ausdrücklich geregelte Form des Abmahnmissbrauchs. Daraus darf aber kein Umkehrschluss gezogen werden, wonach jede Abmahnung zulässig wäre, sobald nur eines der drei Kriterien fehlt. Eine Abmahnung kann weiterhin aus anderen Gründen rechtswidrig sein, etwa weil sie (a) unwahre oder kreditschädigende Tatsachenbehauptungen enthält, (b) eine tatsächlich nicht bestehende Rechtsverletzung als erwiesen darstellt, (c) über Berechtigung oder Reichweite eines Schutzrechts täuscht, (d) unverhältnismäßigen Druck ausübt, (e) sachlich nicht gerechtfertigte Zahlungsforderungen mit kurzer Frist verbindet oder (f) selbst als unlautere Geschäftspraktik zu qualifizieren ist.

Bei unberechtigten Schutzrechtsverwarnungen kommt insbesondere § 7 UWG in Betracht, wenn gegenüber Dritten unwahre, kreditschädigende Tatsachen über ein Unternehmen verbreitet werden.

Ein neues Abwehrmittel mit eigener Missbrauchsgefahr

Ein Praxisfall zeigt zugleich die andere Seite: Ein Unternehmen weit weg von Wien wurde wegen eines behaupteten Online-Rechtsverstoßes von einem Mitbewerber aus Wien abgemahnt. Als Reaktion wurde der neue § 7a UWG ins Treffen geführt und der Verdacht einer größeren Abmahnserie geäußert. Konkrete Informationen über die Gesamtzahl vergleichbarer Schreiben, das Verhältnis später erhobener Klagen oder die wirtschaftliche Motivation des Abmahnenden lagen nicht vor. Dem Wiener wurde die Sache zu heiß und er ließ die Ansprüche fallen.

Das verdeutlicht: § 7a UWG kann zu einem Abwehrinstrument werden, aber auch vorschnell als Gegenabmahnungsargument eingesetzt werden – wohl auch nicht sein Sinn und Zweck!

Damit könnte § 7a UWG sogar unfreiwillig dazu beitragen, dass berechtigten Abmahnung von den Abgemahnten nicht Folge geleistet wird, sondern berechtigten Abmahnungen ein „Abmahnunwesen“ unterstellt bzw entgegengehalten werden.