Mit Entscheidung G 0001/24 vom 18. 6. 2025 hat die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts klargestellt, dass die Beschreibung und die Zeichnungen eines Patents auch dann beachtlich sind, wenn der Patentanspruch grundsätzlich (für die einschlägige Fachperson) klar sind.
Im Anlassfall war das streitgegenständliche Patent nach dem grundsätzlichen Verständnis der einschlägigen Fachperson neu, unter Berücksichtigung der eigenen breiteren Definition eines Begriffs in der Patentbeschreibung (Stichwort „eigenes Lexikon“) hingegen neuheitsschädlich getroffen (oder könnte es zumindest sein).