Gratisbus kein Handeln im geschäftlichen Verkehr

22.07.2017

Der Verkehrsverbund einer Gemeinde handelt nicht im geschäftlichen Verkehr, wenn er eine gemeinwirtschaftliche Buslinie zum Nulltarif betreibt. Das ist keine marktbezogene wirtschaftliche Tätigkeit und unterliegt daher keiner lauterkeitsrechtlichen Verhaltenskontrolle.

Der beklagte Verkehrsverbund betreibt eine nicht wirtschaftlich zu bedienende Buslinie in einem Fremdenverkehrsort (Bahnhofslinie) zum Nulltarif, indem sie gemeinsam mit der Gemeinde und dem Tourismusverband den Betrieb durch einen Busunternehmer finanziert. Nach Aufnahme des Gratisbetriebs werden nur noch selten Taxis vom Bahnhof beansprucht, was zu Umsatzeinbußen bei den örtlichen Taxibetrieben wie dem Kläger geführt hat.

Dieser hat deshalb auf Unterlassung und Schadenersatz geklagt.

Das Erstgericht gab der Unterlassungs- und Schadenersatzklage statt, das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte im Urteil zu 4Ob267/16t die Klageabweisung und führte dazu aus, dass sich die Tätigkeit der öffentlichen Hand in drei Fallgruppen einteilen lässt: Hoheitliches Handeln (das dem Lauterkeits- und Kartellrecht entzogen ist), privatrechtliches Handeln mit unternehmerischem Charakter und – wie im Streitfall – privatrechtliches Handeln ohne unternehmerischem Charakter. Ob und zu welchem Preis den Fahrgästen bestimmte Fahrtstrecken in einem (gemeinwirtschaftlichen) Verkehrsverbund angeboten werden, hängt nämlich nicht vorrangig von markt- oder betriebswirtschaftlichen Überlegungen ab, sondern davon, ob dies etwa aus Gründen der Umweltpolitik, der Infrastrukturpolitik oder des Tourismus geboten sein könnte. Die Tarifgestaltung hat hier keinen unternehmerischen Charakter, sodass sie keiner lauterkeitsrechtlichen Verhaltenskontrolle unterliegt. Bei dem vom Kläger beanstandeten Verhalten der Beklagten fehlt es somit am Handeln im geschäftlichen Verkehr, welches Voraussetzung für eine UWG-Verletzung wäre.

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