Good News für alle Markenanmelder: Markenanmeldung in Österreich werden günstiger und die Umsetzung der neuen Marken-Richtlinie bringt die Gewährleistungsmarke und mehr

Markengebühren sinken

Ab 01.09.2017 kostet die Anmeldung einer Marke inklusive Schutz für 10 Jahre nur mehr EUR 270,00 (bei elektronischer Beantragung sogar nur EUR 250,—). Für nur EUR 40,– zusätzlich erhält man im Rahmen des Anmeldeverfahrens eine amtliche Ähnlichkeitsrecherche. Die Erneuerungsgebühr für Marken für weitere 10 Jahre Schutzdauer beträgt dann einheitlich EUR 700,–

Weiters wurden einige Anpassungen in Umsetzung der Marken-Richtlinie 2015 beschlossen:

Neue Markenform: Gewährleistungsmarke

Österreich kommt hier sogar dem EU-Markenrecht vor: Es wird die „Gewährleistungsmarke“ eingeführt, die in erster Linie für die Qualität, Genauigkeit oder anderen Eigenschaft einer Ware oder Dienstleistung Gewähr bieten soll.

 

Inhaber einer Gewährleistungsmarke kann aber nicht das Unternehmen selbst sein, sondern nur ein Verband, etc., der die Bedingungen für die Nutzung der Gewährleistungsmarke in einer öffentlich zugänglichen Markensatzung festzulegen und ihre Einhaltung zu überwachen hat.

Aus eins mach mehr: Teilmarken

Ab 01.09.2017 wird es möglich sein, eine neue Markenanmeldung oder registrierte Marke in zwei oder mehrere getrennte Anmeldungen oder Registrierungen zu teilen.

Damit kann man als Anmelder verhindert, dass Eintragungshindernisse, die nur auf einzelne Waren und Dienstleistungen einer Anmeldung zutreffen, zur Schutzverweigerung für den gesamten beantragten Schutzbereich führen.

Die Teilungsgebühr beträgt EUR 200,00.

Geänderte Berechnung der Schutzdauer

Zukünftig beginnt die 10-jährige Schutzfrist mit dem Tag der Anmeldung zu laufen. Dies gilt für alle Marken die nach dem 30.08.2018, registriert werden. Diese Verkürzung der Schutzdauer ist durch die Marken-Richtlinie vorgegeben.

Um die Umstellung der Schutzdauerberechnung für bestehende Marken zu erleichtern, ist eine „Einschleifregelung“ mit betragsmäßig abgestuften Erneuerungsgebühren vorgesehen.

Keine Beglaubigung mehr bei Markenübertragungen

Und letztlich wichtig in der Markenpraxis und eine Vereinfachung und Kostensenkung bei Übertragung von Marken(-portfolios): Es ist keine Beglaubigung der Unterschrift des Markenüberträgers mehr notwendig.  Es genügt zukünftig eine übereinstimmende Erklärung von Inhaber und Erwerber über den Rechtsübergang. Das Patentamt kann nur in Zweifelsfällen die Vorlage von beglaubigten Kopien oder sonstiger Unterlagen verlangen.