Vor fünf Jahren wurden die Vorschriften zum Schutz vertraulichen Know-hows und von Geschäftsgeheimnissen verschärft, um diese besser zu schützen. Der verbesserte Schutz hat freilich bestimmte Voraussetzungen, besonders die, dass der Träger des Geheimnisses entsprechend angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen trifft.
Der OGH hat das in einer aktuellen Entscheidung 4Ob 195/24s vom 19.11.2024 auf den Punkt gebracht: Im Anlassfall konnte eine ehemalige Mitarbeiterin des Klägers noch Monate nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses mit ihrem Passwort auf den Firmen-Server des Klägers zugreifen.
Damit hat die Klägerin keine angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen. Der OGH fordert zurecht, dass einem ausscheidenden Mitarbeiter der Zugang zum IT-System unverzüglich gesperrt werden muss.
Die Klage wurde folglich abgewiesen, obwohl feststand, dass die ehemalige Mitarbeiterin, die dann bei einem Konkurrenzunternehmen beschäftigt war, auf Kundendaten ihres ehemaligen Arbeitgebers zugegriffen hat.
Die Entscheidung bestätigt einmal mehr: Wer gerichtlichen Schutz seiner Geschäftsgeheimnisse in Anspruch nehmen will, muss diese zunächst selbst schützen.