Erstes Urteil: Red Bull-Marken auch für „Events“ markenrechtlich bekannt

Weltweit als erstes Gericht hat das Oberlandesgericht Wien (E. v. 28.7.2020 – 1 R 140/19v – Volltext-Link) ausgesprochen, dass die Red-Bull-Marken sowohl für Energy-Drinks als auch für sämtliche sportliche und kulturelle Veranstaltungen unter den Verkehrskreisen (markenrechtlich) bekannt ist. Damit ist der Schutzbereich der Red-Bull-Marken substanziell erweitert worden.

Das OLG Wien stellte in der Entscheidung (Volltext-Link) fest, dass Red Bull iZm Ihrem ZeichenInhaberin folgender Unionsmarken ist: der Wort-Bild-Marke „Red Bull“ (UM 017363094 – Link) u.a. für Energiegetränke (Klasse 32) und „Unterhaltungsdienstleistungen; kulturelle und sportliche Aktivitäten“ (Klasse 41); sowie der Bildmarke UM 017363037 – Link u.a. für „Energiegetränke“ (Klasse 32) und „Unterhaltungsdienstleistungen; kulturelle und sportliche Aktivitäten“ (Klasse 41); der Bildmarke UM 01056431 – Link u.a. für „alkoholische Getränke“ (Klasse 32); der Bildmarke UM 012484441 – Link u.a. für „Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten, Veranstaltung sportlicher Wettkämpfe“ (Klasse 41); der Bildmarke UM 01564301 – Link  u.a. für „Energydrinks“ (Klasse 32); und der Wort-Bild-Marke „Bull“ (UM/IR 0867085 – Link) u.a. für „Energydrinks“ (Klasse 32).

Die Beklagte mit Sitz in Südkorea vertreibt seit zumindest 2001 in Südkorea Autopflegeprodukte und hat in Südkorea einen Marktanteil für Autopflegeprodukte von über 90%. Am 20.5.2011 änderte die Beklagte für ihre Produkte im Bereich Automobilzubehör und/oder -pflege ihren Markenauftritt von den bis dahin genutzten Zeichen, nämlich

auf folgende Zeichen:

Nunmehr tritt die Beklagte unter diesem Zeichen am Markt auf, wobei das Wort-Bild-Zeichen nach eigenen Angaben der Beklagten auf Youtube in englischer Aussprache betont bzw. ausgesprochen wird. Nach dem Werbevideo will sie bis 2020 die weltweite Nummer 1 im Bereich Autopflege-Gesamtlösungen werden, wobei – durch eine Grafik mit rotem Punkt und Leuchtspur dargestellt – erklärtes Ziel ist, nach Europa und Amerika zu expandieren.

Bekannte Red Bull-Marken

Der Energydrink von Red Bull wird in 172 Ländern weltweit vertrieben. Die Aktivitäten von Red Bull finden aber auch im Bereich der Organisation von Veranstaltungen im Bereich Sport und Kultur in mehreren (europäischen) Ländern statt. Sämtliche Veranstaltungen wurden von Red Bull entwickelt bzw. ins Leben gerufen: In den Jahren 2015-2019 richtete der Konzern in Deutschland 74, in Spanien 9, in Italien 173, in Polen 51, in Schweden 17 und im Vereinigten Königreich 72 Sportveranstaltungen aus. Weltweit veranstaltete der Konzern im Jahr durchschnittlich 1.027 Sportveranstaltungen. Sämtliche klagegegenständlichen Red-Bull-Marken werden sowohl für Energydrinks als auch für die sportlichen und kulturellen Veranstaltungen kennzeichenmäßig benutzt und sind den Verkehrskreisen auch für diese Waren, Dienstleistungen und Veranstaltungen bekannt. Dabei werden bei sportlichen Veranstaltungen zumeist die farbigen Bullen, darunter auch ein einzelner Bulle, gelegentlich auch, wie auch bei kulturellen Veranstaltungen, der einzelne schwarze Stier markenmäßig benutzt. Der einzelne Stier wird auch auf Dosenabbildungen sowie am Stay-On-Tub-Verschluss, den Dosenöffnern, kennzeichenmäßig benutzt.

Bei den durch die Veranstaltungen angesprochenen Verkehrskreisen ist diesen bewusst, dass Red Bull nicht zur Bewerbung seines Energydrinks auftritt, sondern sie erkennen, dass der Konzern diese Sportarten bzw. Veranstaltungsserien als Veranstalter ins Leben gerufen hat. Zudem besitzt die Klägerin weltweit eine Flotte von rd. 130 Eventfahrzeugen, auf denen sie die Red Bull-Marken kennzeichenmäßig verwendet. Im Rahmen der Formel 1 werden die klagegegenständlichen Marken, insbesondere das Kennzeichen des roten Stiers (vor gelber Sonne) u.a. auf den Fahrzeugen, dem Inventar, den Merchandisingartikeln, auf den Kommunikationsmitteln, den Fahreranzügen und der Kleidung benutzt. Red Bull bietet auch Accessoires für Fahrzeuge, nämlich Red-Bull-Dosenhalter sowie Fanartikel zum Aufhängen, gekennzeichnet mit den klagegegenständlichen Marken, die sämtliche von ihr beworben und auch im Red-Bull-Shop vertrieben werden, an. Energy Drinks sowie Merchandisingprodukte, wie Dosenhalterungen, kleine Flugzeuge und Modellautos, werden auch in Tankstellen angeboten und vertrieben.

Sämtliche Red-Bull-Veranstaltungen werden von der Klägerin weltweit durch Plakatkampagnen, Fernsehen, Poster, Flyer und online beworben, im Fernsehen übertragen, in den Medien wird davon umfassend berichtet und erzielen erhebliche Umsätze, einerseits auf Grund der Einnahmen aus Ticketverkäufen, Teilnahmegebühren und Partnerverträgen (Sponsoring), andererseits auf Grund der Verwertung von Bild-/Tonmaterial, das von der Klägerin bzw. in deren Auftrag produziert wird, u.a. im Red-Bull-Katalog. Des Weiteren benutzt der Red Bull-Konzern die Red-Bull-Marken der Klägerin und lizenziert diese für weitere (Lizenz-)Produkte im Bereich Automobilzubehör und/oder -pflege unter Darstellung der Red-Bull-Marken.

Begehren

Red Bull begehrte (formell außer für Deutschland, weil dort bereits gerichtliche einstweilige Unterlassungsverfügungen gegen die Beklagte erlassen worden waren (Stichwort: ne bis in idem)),

1. der Beklagten werde mit Wirkung für die gesamte EU geboten, es zu unterlassen, ohne Zustimmung der Klägerin im geschäftlichen Verkehr die Zeichen der Beklagten und/oder diesen ähnliche Zeichen für Produkte im Bereich Automobilzubehör und/oder -pflege zu benutzen, wenn dadurch die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der für Energydrinks und Unterhaltungsdienstleistungen bzw. kulturelle und sportliche Aktivitäten bekannten Unionsmarken der Klägerin, ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausgenützt oder beeinträchtigt werden, wie insbesondere dadurch, dass von der Beklagten unter vorgenannten Zeichen Produkte im Bereich Automobilzubehör und/oder -pflege in der EU angeboten und/oder diese Zeichen als Handelsnamen oder Unternehmensbezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer Unternehmensbezeichnung in der EU benutzt und/oder diese Zeichen in den Geschäftspapieren und in der Werbung in der EU benutzt werden und/oder dadurch, dass die Beklagte vorstehende Handlungen durch Dritte setzen lässt; sowie

2. die Ermächtigung zur (näher bestimmten) Urteilsveröffentlichung im redaktionellen Teil der Samstagausgabe der „Neue Kronen Zeitung“.

Red Bull begründete das Begehren damit, dass die Beklagte in Österreich aber auch in der gesamten EU in die durch Art. 9 Abs 2 lit. c UMV gewährten Unionsmarkenrechte eingreife und sich lauterkeitswidrig verhalte. Es sei ausgeschlossen, dass die Beklagte bei der Findung der Markenzeichen nicht schon die bekannten Red Bull-Marken gekannt habe. Es handle sich um bekannte Marken von Red Bull, bei denen es keiner Verwechslungsgefahr im eigentlichen Sinn bedürfe, sondern für die Verletzung des Tatbestands des Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV ausreiche, dass entweder eine lauterkeitswidrige Rufausbeutung vorliege oder eine Beeinträchtigung der bekannten Marke. Eine Duldung von Red Bull der Nutzung durch die Beklagte liege nicht vor.

Die Beklagte bestritt das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr, einer Herabsetzung, Rufausnutzung oder Verwässerung einer bekannten Marke. Niemand setze Bullsone mit Red Bull bzw. mit den Produkten in Verbindung. Red Bull kenne die Beklagte und habe sich nicht gegen die Benutzung von Bullsone seit mehr als 20 Jahren zur Wehr gesetzt, sodass Duldung vorliege und auch aus diesem Grund die Ansprüche verwirkt seien. Die Verwendung der einzelnen Bullen sei keine markenmäßige Benutzung, da es sich um eine Verzierung handle, die von Konsumenten nicht als Marke erkannt werde. Die einzelnen Benutzungsformen auf Autos seien ebenfalls keine Benutzung für Energydrinks und deshalb sei auch eine rechtserhaltende Benutzung ausgeschlossen. Markenrechte von Red Bull für Autopflegeprodukte bestünden nicht, der Ruf von Energydrinks sei auch nicht auf Autopflegeprodukte übertragbar.

Urteile des HG und OLG Wien

Das Handelsgericht Wien gab der Klage von Red Bull vollumfänglich statt. Das OLG Wien wies die Berufung der Beklagten ab und die Berufungsentscheidung ist inzwischen rechtskräftig. Das Berufungsgericht bejahte in seiner Begründung ein „Trittbrettfahren“ (EuGH MMR 2011, 804 (809), Rn. 74 – Interflora): „Die Beklagte vermag nicht darzulegen, welche lauteren Motive sie dazu bestimmt hätten, die bekannten Unionsmarken von Red Bull zu übernehmen. Es mag sein, dass die Beklagte die Zeichen bereits im Jahr 2011 entwerfen hat lassen, dies allerdings kurz nachdem Red Bull auf dem koreanischen Markt aktiv wurde. Sie partizipiert mit der Verwendung der inkriminierten Zeichen am Bekanntheitsgrad der bekannten Unionsmarken und steigert aufgrund des unzulässig geschaffenen Auffälligkeitswerts ihren eigenen Umsatz. Es ist daher offenkundig, dass sich die Beklagte an die geschützten Marken anhängt, um an deren Ruf teilzuhaben.“