Erste Entscheidung des OGH im Patenterteilungs-Verfahren

Knapp zwei Jahre nach dem Inkraftreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (am 1.1.2014) gibt es die erste Entscheidung des OGH über einen Einspruch gegen ein Patent – eine Abweisung (4Ob17/15a – Gleitlager). Die profund begründete Entscheidung illustriert wunderbar, dass die neue Involvierung technischer Laienrichter auch beim OGH absolut sinnvoll ist.

Im vorliegenden Fall prüfte der Gerichtshof im (technischen) Detail, ob bestimmte Gleitlager neu und erfinderisch gegenüber dem Stand der Technik waren. Dazu setzte er sich detailliert und technisch versiert mit dem geltend gemachten Stand der Technik auseinander und erkannte auch, dass der in der angegriffenen Patentschrift selbst genannte Stand der Technik nicht ausreicht, um dieses Patent zu vernichten.

Dieses technische Einlassen des Gerichtshofes ist zweifellos zu begrüßen, ist es doch Voraussetzung für die Weiterentwicklung der österreichischen Rechtsprechung zum Patentrecht, nicht zuletzt wenn es um die Rechtsfragen des Naheliegens- bzw. des erfinderischen Schrittes geht.

Gleichzeitig könnte die Entscheidung dem OGH Anlass geben, seine oft restriktive Haltung zur Zulässigkeit von Rechtsmitteln zu überdenken. Wenn die zu beantwortende Rechtsfrage nämlich nicht erheblich ist und keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, wird ein Rechtsmittel nicht zugelassen. In diesen Fällen entscheidet der OGH gar nicht weiter, ob das Rechtsmittel begründet ist. Zeitgleich zur Gleitlager-Entscheidung ließ der Gerichtshof zB einen Revisionsrekurs zur Verwechslungsgefahr zweier Marken aus eben diesen Gründen nicht zu (siehe 4Ob87/15w – SHOPPING-LOTTO/ LOTTO LEGGENDA), wobei er da eine inhaltliche Begründung für die Nichtzulassung gegeben hat. Die Begründung einer Nichtzulassung ist nach dem Gesetz nicht zwingend, aber aus der Sicht der Rechtsanwender sehr zu begrüßen, denn sie trägt – wenn auch in geringerem Maße – nicht nur zur Rechtsentwicklung bei, sondern auch zum Verständnis des Rechtsmittelwerbers (und seines Anwaltes).

Angesichts der Gleitlager-Entscheidung über den – zum Erteilungsverfahren zählenden – Einspruch ist nur fraglich, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Revisibilität nicht mit zweierlei Maß gemessen wird? Restriktiv für Streitverfahren und der zulassungsfreundlich für Anmeldungsverfahren?

Hier bleibt zu hoffen, dass die zulassungsfreundliche Praxis zu den ehemals in die Kompetenz des Obersten Patent- und Markensenats fallenden Agenden auch auf die Zulassungspraxis für Streitverfahren ausstrahlt.