Diensterfindungs- vergütung ist abfertigungswirksam

Nach dem Patentgesetz gebührt dem Dienstnehmer für die Überlassung einer von ihm gemachten Erfindung an den Dienstgeber sowie für die Einräumung eines Benützungsrechts daran eine Diensterfindungsvergütung.

Eine Diensterfindung liegt dann vor, wenn es sich um eine Erfindung eines Dienstnehmers handelt, die ihrem Gegenstand nach in das Arbeitsgebiet des Unternehmens, in dem der Dienstnehmer tätig ist, fällt und wenn entweder a) die Tätigkeit, die zu der Erfindung geführt hat, zu den dienstlichen Obliegenheiten des Dienstnehmers gehört oder b) wenn der Dienstnehmer die Anregung zu der Erfindung durch seine Tätigkeit in dem Unternehmen erhalten hat oder c) das Zustandekommen der Erfindung durch die Benützung der Erfahrungen oder der Hilfsmittel des Unternehmers wesentlich erleichtert worden ist.

Liegt also eine solche Diensterfindung vor, dann gebührt sowohl dem „angestellten Diensterfinder“ als auch dem nicht besonders als Erfinder angestellten Dienstnehmer für die Überlassung einer von ihm gemachten Erfindung an den Dienstgeber sowie für die Einräumung eines Benützungsrechtes hinsichtlich einer solchen Erfindung eine angemessene besondere patentrechtliche Vergütung.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits in einer früheren Entscheidung aus dem Jahr 2011 regelmäßig angefallene Diensterfindungsvergütungen eines zur Erfindertätigkeit im Unternehmen angestellten und damit auch vorwiegend beschäftigen Dienstnehmers als abfertigungswirksame Entgeltbestandteile angesehen.

Ausgehend vom weiten Entgeltbegriff, der dem Abfertigungsrecht zugrunde liegt, sind nach Auffassung des OGH im Urteil 9ObA 44/17m vom 25.7.2017 auch regelmäßige Diensterfindungsvergütungen, die ein nicht zur Erfindertätigkeit im Unternehmen des Dienstgebers angestellter und damit auch vorwiegend beschäftigter Dienstnehmer bezog, in die Bemessungsgrundlage der nach dem Angestelltengesetz gebührenden Abfertigung einzubeziehen.