„DerStandard“ ist nicht beschreibend

01.02.2021

Eine Marke ist dann beschreibend, wenn die beteiligten Verkehrskreise den Begriffsinhalt sofort erschließen können und darin eine unmittelbare und ohne weitere Schlussfolgerungen erkennbare Aussage über die Art, Beschaffenheit oder sonstige Eigenschaft der Ware oder Dienstleistung erblicken. Dabei müssen die beteiligten Verkehrskreise sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten und direkten Bezug zwischen dem fraglichen Zeichen und den von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen herstellen können.

Grundsätzlich wird in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bei der Prüfung des Eintragungshindernisses der fehlenden Unterscheidungskraft ein großzügiger Maßstab angelegt.

Das Wort „Standard“ hat im allgemeinen Sprachgebrauch mehrere Bedeutungen. Zunächst bezeichnet es etwas, was als mustergültig oder modellhaft angesehen wird und wonach sich Anderes richtet; der Begriff wird daher als Richtschnur, Maßstab oder Norm verstanden. Im Zusammenhang mit Qualitätsangaben von Waren oder Dienstleistungen bezeichnet dieser Begriff die im allgemeinen Qualitäts- und Leistungsniveau erreichte Höhe, also das vom Publikum Erwartbare. Bei Vorhandensein technischer Normen (zB Ö-Normen) bezieht sich dieser Begriff auf das Gewünschte. Außerhalb des Bereichs spezifischer, dem Publikum bekannter Normungen ist der Aussagegehalt des in Rede stehenden Begriffs in Bezug auf die Qualität eines Produkts somit keineswegs eindeutig, sondern weist viele unterschiedliche Facetten auf. Dies gilt insbesondere auch für Druckschriften und Zeitungen. Gerade in diesem Bereich bestehen unterschiedliche Qualitätskriterien, die sich entweder auf die Aktualität, die Themenauswahl, die Meinungsvielfalt, die Art der Recherche, die Verlässlichkeit der vermittelten Inhalte, die Lesbarkeit und Verständlichkeit oder die optische Gestaltung und das Layout beziehen können.

Demnach wird durch das in Rede stehende Zeichen beim Publikum keine sofort erschließbare Aussage über ein konkretes Qualitätsmerkmal ausgedrückt. Vielmehr erfordert die Ermittlung des möglichen Bedeutungsinhalts eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob sich die Aussage auf die Blattqualität an sich oder auf einzelne Kriterien beziehen soll. Ohne weiteren Denkprozess lässt sich aber keine klare Vorstellung zu einer konkreten Qualitätsangabe erschließen. Selbst wenn das Zeichen vom Publikum als werblicher Hinweis aufgefasst werden sollte, besteht keine sofortige gedankliche Verbindung zu einem bestimmten Alleinstellungsmerkmal, das sich eindeutig auf das bezeichnete Produkt beziehen würde.

„Der Standard“ benötigt zur Eintragung seiner Marke daher keinen Verkehrsgeltungsnachweis (OGH 22.12.2020, 4Ob198/20a).

Rechtsgebiete

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