CE-Kennzeichen im UWG

04.11.2020

Der Rechtsstandpunkt, dass eine aufrechte CE-Kennzeichnung Grund zur Vermutung ist, dass die damit gekennzeichneten Medizinprodukte den Anforderungen des Medizinproduktegesetz entsprechen, ist vertretbar.

Das hat der OGH am 22.9.2020 zu 4Ob135/20m ausgesprochen.

Ein Verstoß gegen eine generelle Norm ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich (nur) dann eine unlautere Geschäftspraktik, wenn die Norm nicht auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht.

Ob die Vermutung (dass ein Medizinprodukt den gesetzlichen, bzw. grundlegenden Anforderungen entspricht) im UWG-Verfahren widerlegt werden kann, oder nur in einem eigenen Verfahren nach Art 8 RL 98/79/EG, bzw nach § 22 MPG iVm § 68 MPG durch das Bundesamt für Sicherheit und Gesundheitswesen, ließ der OGH offen.

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