Ja, der Brexit hat auch jetzt noch Nachwirkungen im Markenrecht. Zur Erinnerung: Jede EU-Marke wurde mit Wirkung zum Brexit „geteilt“ in eine EU-Marke und eine UK-Marke (sog. UK-Klon). Beide Marken bestehen seitdem unabhängig voneinander.
Beide Marken unterliegen auch einem „aufgeschobenen Benutzungszwang“: Wenn eine Marke, die seit mehr als fünf Jahren registriert ist, in den letzten fünf Jahren nicht benutzt wird, kann sie über Antrag von jedermann gelöscht werden.
Die Benutzung einer EU-Marke in UK bis zum 31.12.2020 (Brexit) hat als Benutzung der EU-Marke gegolten. Vice-Versa hat die Benutzung des UK-Klons in der EU bis zum 31.12.2020 als Benutzung der UK-Marke gegolten.
Ab 01.01.2026 ist Schluss damit: Diese fünf Jahre sind zu diesem Datum vorbei.
Bei EU-Marken, bei denen in der Regel (auch) eine Benutzung in der EU nachweisbar ist, ist das kein Problem.
Aber für UK-Klonmarken hat dies eine weitreichende Folge. Oft wissen die Markeninhaber gar nicht, dass sie diese überhaupt halten. Denn dann können UK-Klonmarken, die in den fünf Jahren vor dem 01.01.2026 in UK nicht benutzt wurden, von einer Löschung wegen Nichtbenutzung bedroht sein. Rechtsinhaber können diese Marken dann in UK nicht durchsetzen, insbesondere keine Widersprüche auf diese Marken stützen.
Jetzt wäre noch Zeit, die Benutzung der Marken in UK aufzunehmen.