Auf den Rechtsbruch kommt es an!

Gesetzesverletzungen durch Mitbewerber sind in der Regel unlauter. Unternehmen haben daher einen Unterlassungsanspruch auf Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Die Gratiszeitung „Heute“ überklebte nach der Nationalratswahl 2013 die Plakatständer der Parteien mit einem eigenen Werbeplakat. Die Tageszeitung „Österreich“ klagte auf Unterlassung wegen Verletzung der Straßenverkehrsordnung und des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes. „Heute“ verteidigte sich in erster Instanz nicht, eine einstweilige Verfügung wurde erlassen. Die zweite Instanz änderte die einstweilige Verfügung ab, weil sie befand, dass ein anderes „Gesetz“, nämlich eine Wiener Verordnung aus 1980 zur Freihaltung des Straßenbildes verletzt sei.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hob diese Entscheidung nun auf (4Ob65/14h) . Der Vorwurf der Klägerin lautete (nur) auf Verletzung der der Straßenverkehrsordnung und des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes. Ein Verbot auf Verletzung der Wiener Verordnung zur Freihaltung des Straßenbildes ist daher nicht vom Antrag der Klägerin umfasst. Die Gerichte werden nun nochmals prüfen müssen, ob „Heute“ die Straßenverkehrsordnung und/oder das Wiener Gebrauchsabgabegesetz tatsächlich verletzt hat. Wenn nicht, wird der Antrag der Klägerin abzuweisen sein.

Daraus folgt: Der Kläger auf Unterlassung eines Rechtsbruches ist gut beraten, genau zu prüfen, welches Gesetz sein Mitbewerber tatsächlich verletzt haben könnte.

 

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