Eintragung von „Blau-Grün“ als abstrakte Farbmarke für verschiedene Waren und Dienstleistungen, unter anderem im Bereich chemischer Präparate, Brennstoffe, Einzelhandel, Fahrzeugreparatur, Transport und Energieerzeugung gescheitert.
- Geringe Kennzeichnungseignung von Farben: Farben haben generell eine geringe Eignung als Kennzeichen, da sie ihrer Natur nach kaum eindeutige Informationen übermitteln und in der Vermarktung umfangreich ohne eindeutigen Inhalt verwendet werden.
- Hohes Freihaltebedürfnis: An Farben besteht regelmäßig ein hohes Freihaltebedürfnis, da sie wichtige und gebräuchliche Werbemittel sind und eine geringe Anzahl von Eintragungen den Bestand verfügbarer Farben erschöpfen könnte.
- Nachweis der Verkehrsgeltung: Eine Farbe oder Farbkombination kann Unterscheidungskraft durch Benutzung erwerben, wenn ein erheblicher Teil der beteiligten Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen durch das Zeichen einem bestimmten Unternehmen zuordnet. Dieser Nachweis ist personen- und produktbezogen.
- Kriterien zur Prüfung: Berücksichtigt werden unter anderem Marktanteil, Intensität, geografische Verbreitung und Dauer der Benutzung, Werbeaufwand und der Anteil der Verkehrskreise, der die Herkunft erkennt (Kennzeichnungsgrad).
- Kein fester Schwellenwert: Je geringer die Kennzeichnungseignung und je größer das Freihaltebedürfnis, desto höhere Anforderungen werden an den Nachweis der Verkehrsgeltung und insbesondere an den Kennzeichnungsgrad gestellt.
Im vorliegenden Fall verneinte das Rekursgericht die Verkehrsgeltung, und der OGH bestätigte am 22. 7. 2025 (4Ob109/25w) diese Einschätzung als vertretbar.
- Die Farbkombination „Blau-Grün“ ist üblich für die Vermarktung der relevanten Waren und Dienstleistungen, weshalb die Kennzeichnungseignung als gering und das Freihaltebedürfnis als hoch eingestuft wurden.
- Die Antragstellerin hatte nicht bewiesen, dass ein ausreichend hoher Anteil der Verkehrskreise das Zeichen auch dann einem bestimmten Anbieter zuordnet, wenn es nicht im Zusammenhang mit Tankstellen, sondern völlig isoliert betrachtet wird.
- Obwohl 74 % der Verkehrskreise das Zeichen im Zusammenhang mit Tankstellen einem bestimmten Anbieter zuordnen und 59 % es dem Konzern der Antragstellerin zuweisen, war dies nicht ausreichend. Diese Zahlen bewiesen nicht, dass das Zeichen als Herkunftshinweis ohne den suggestiven Kontext von „Erdöl- und Gasunternehmen“ oder „Tankstellen“ verstanden wird. Ein erfolgreicher Nachweis der Verkehrsgeltung hätte eine losgelöste, „isolierte“ Betrachtung des Zeichens vorausgesetzt.