VfGH hebt Teil des datenschutz-gesetzlichen Widerspruchsrechts auf

18.11.2015

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat mit Erkenntnis vom 8.10.2015 (Link) die mit 1.1.2010 eingeführte Bestimmung des Datenschutzgesetzes zum 31.12.2016 aufgehoben, wonach ein unbedingtes Widerspruchsrecht gegen eine nicht gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datenanwendung besteht. Die Aufhebung stützt sich auf einen durch das unbedingte Widerspruchsrecht gegebenen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit. Der VfGH sieht es nämlich als verfassungsrechtlich geboten an, dass auch in diesem Fall das Widerspruchsrecht nur bei Durchführung einer Interessenabwägung bestehen könne und eben nicht auch ohne Begründung; das Erkenntnis verweist diesbezüglich auch auf Art 14 lit a der Datenschutz-Richtlinie. Dass die Interessen des „Betreibers“ (datenschutzrechtlicher Auftraggeber) und/ oder der Allgemeinheit gänzlich unbeachtlich seien – wie es eben § 28 Abs 2 DSG normiert – ist im Lichte des Rechts auf Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit (Art 10 EMRK) unverhältnismäßig und daher grundrechtswidrig.

Umgekehrt spricht der VfGH – quasi in faktischer Abschwächung der Aufhebung – aus, dass die Aufnahme personenbezogener Daten in eine öffentlich zugängliche Datenanwendung für den Betroffenen, der diese Art der Verwendung nicht zumindest duldet, einen schweren Eingriff in seine Interessen darstellen kann – aber eben nicht in jedem Fall muss. Und auch müssen die Interessen nicht stets schwerer wiegen als jene des „Betreibers“ und/ oder der Öffentlichkeit. Plakativ: Der unbedingte Widerspruch umfasst Telefon- oder Adressverzeichnisse ebenso wie eine kritische Auseinandersetzung mit der Tätigkeit eines namentlich genannten Politikers auf einer Internetseite.

Beachtlich ist auch, dass das „Medienprivileg“ (§ 48 DSG) über die abstrakte Beurteilung nicht hinweghelfen konnte. Der VfGH erkannte nämlich – zu recht -, dass Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit ja auch außerhalb von Medienunternehmen, Mediendiensten und ihren Mitarbeitern Anwendungsfälle hat.

Kurz: Es bedarf beim datenschutzgesetzlichen Widerspruchsrecht stets einer Interessenabwägung, um einen angemessenen Ausgleich zwischen den widerstreitenden, häufig auch grundrechtlich geschützten Interessen herzustellen.

 

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