Text der Datenschutz-Grundverordnung und Nicht-Zustimmung von Österreich dazu

Der Text (des Vorschlags) der Datenschutz-Grundverordnung wurde vom Rat der EU veröffentlicht: Link

Weiters wurde veröffentlicht, dass Österreich dem Vorschlag nicht zustimmt: Link . Begründet wird dies mit:

Österreich hat immer versucht, zu einer Verordnung beizutragen, die im Einklang mit den Grundrechten steht und zugleich auch die Interessen der Wirtschaft berücksichtigt, so dass das Ergebnis auch wirklich praktikabel ist. Für viele Probleme wurden passende Lösungen gefunden. Leider bleiben aus unserer Sicht noch einige wichtige Fragen offen.

Unter anderem bietet der endgültige Kompromisstext keinen kohärenten Ansatz bezüglich des Zusammenspiels zwischen dem Grundsatz der Zweckbindung nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit den Erfordernissen einer rechtlichen Grundlage nach Artikel 6 Absatz 1 einerseits und der „Vereinbarkeitsprüfung“ nach Artikel 6 Absatz 3a andererseits. Die praktische Durchführbarkeit der Artikel 5 und 6 ist daher in ihrer Gesamtheit fraglich.

Darüber hinaus vertritt Österreich weiterhin die Auffassung, dass der Umstand, dass die Beweislast, wie in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f vorgesehen, der betroffenen Person auferlegt wird, sowohl dem Schutzzweck der Verordnung als auch Artikel 8 der Grundrechtecharta widerspricht.

Österreich hat in seinem Vermerk für die 3396. Ratstagung (DS 1384/15) weitere wichtige Fragen aufgeführt, die gelöst werden müssen. Um Wiederholungen zu vermeiden, bezieht sich Österreich auf die weiterhin aktuellen Nummern 2 bis 7 und 10 dieses Vermerks.

Insgesamt bedauert Österreich daher, dass es nicht in der Lage ist, dem endgültigen Kompromisstext in der vorgeschlagenen Fassung zuzustimmen.

Erklärung der Kommission dazu:

Die Kommission bedauert die Abänderung ihres ursprünglichen Vorschlags durch Streichung der den Schengen-Besitzstand betreffenden Erwägungsgründe 136, 137 und 138. Die Kommission ist der Ansicht, dass insbesondere im Bezug auf Visa, Grenzkontrollen und Rückführung die Datenschutz-Grundverordnung eine Entwicklung des Schengen-Besitzstands für die vier Staaten darstellt, die bei der Umsetzung, Durchführung und Entwicklung des genannten Besitzstands assoziiert sind.“