Europe vs Facebook: Zivilgerichte auch nach DSG(VO) zuständig! Und: Durchsetzung von Datenschutz für juristische Personen?!

Der Oberste Gerichtshof (OGH 6Ob91/19d – Link zum Volltext) hat in der weiteren Runde im ewig erscheinenden Zuständigkeitskampf zwischen Max Schrems und Facebook – je mit neuen Rechtsvertretern – entschieden: Für die Entscheidung über individuelle Ansprüche bei Datenschutzverstößen sind weiterhin (zumindest auch) die Gerichte zuständig.

Nach Inkrafttreten der DSGVO und dem neuen DSG hatte Max Schrems sein Begehren umfangreich modifiziert und stellten sich (auch dadurch) neue Fragen zur Zuständigkeit bzw. Zulässigkeit des Rechtswegs. Der OGH entschied am 23.05.2019, dass – auch bei Nichtanwendung der Übergangsregelungen des neuen DSG – der (individuelle) Anspruch auf Löschung von Daten auch nach der DSGVO und dem neuen DSG nicht nur vor der Datenschutzbehörde, sondern auch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden können. Diese Parallelzuständigkeit ist vom Unionsrecht vorgegeben und verstößt jedenfalls nicht gegen den „integrationsfesten Kern“ der österreichischen Bundesverfassung; Letztere wurde ja bei der Gesetzwerdung der DSGVO bzw des neuen DSG als Argument gegen eine Parallelzuständigkeit eingewandt.
Der genannten Parallelzuständigkeit steht auch § 29 Abs 1 DSG, der sich auf Schadenersatzansprüche bezieht, nicht entgegen, weil es sich dabei „bloß“ um datenschutzrechtliche Schadenersatz-Sonderbestimmung handelt.

Dass das DSG 2000 noch eine Abgrenzung und ausdrücklich keine Parallelzuständigkeit vorsah und nunmehr § 24 Abs 1 DSG vorsieht, dass jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei der Datenschutzbehörde hat, ändert nach dem OGH nichts daran, dass die DSGVO die Parallelzuständigkeit normiert und daher individuelle Ansprüche bei Datenschutzverstößen (zumindest auch) gerichtlich geltend gemacht werden können.

GEISTWERT’s Anmerkung: Damit ist wohl auch juristischen Personen, die ja in Österreich vom Grundrecht auf Datenschutz erfasst sind, aber aufgrund der Beschränkung der Ausführungsbestimmungen des DSG auf natürliche Personen von der Geltendmachung vor der Datenschutzbehörde abgeschnitten sind, die Geltendmachung ihrer Rechte möglich, nämlich vor den Zivilgerichten.

Rechtsgebiete

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